LG Hamburg: Wettbewerbsverstoß beim Verkauf nicht verfügbarer Ware

Donnerstag, den 26. November 2009

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 11. September 2009 (Az.: 312 O 637/08) entschieden, dass Händler wettbewerbswidrig handeln, sofern sie Ware anbieten, die nicht sofort lieferbar ist.Ein Testkunde hatte im Auftrag der Klägerin einen Fernseher über den Online-Shop der Beklagten bestellt. Am darauf folgenden Tag erhielt der Kunde eine Email mit der Mitteilung, dass aufgrund mehrfacher Bestellung das Gerät nicht direkt verfügbar und nicht kurzfristig lieferbar sei. Trotz mehrfachem Nachfragen wurde das Gerät nicht geliefert. Erst einen Monat später bot die Beklagte dem Kunden eine Stornierung der Bestellung an. Die Klägerin mahnte daraufhin die Beklagte wegen irreführender Werbung ab. Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung der Abmahngebühren. Sie trug vor, dass ausreichend Ware vorhanden gewesen sei. Sie habe nur deshalb nicht geliefert, weil der Kunde als Testkäufer der Klägerin bekannt sei. Deshalb habe sie damit gerechnet, dass der Kauf ohnehin widerrufen werde. Zeugenaussagen entsprachen nicht der Aussage der Beklagten. Vielmehr deuteten diese daraufhin, dass die Ware gerade nicht vorrätig gewesen sei. Den ganzen Beitrag lesen »