Telekom Kunden haben keinen Anspruch auf unverzügliche Löschung ihrer IP-Adressen

Donnerstag, den 24. Juni 2010

Das OLG Frankfurt hat ein Urteil des Landgericht Darmstadt bestätigt, wonach ein  Telekom-Kunde keinen Anspruch auf sofortige Löschung der IP Adressen hat. Die Telekom darf die entsprechenden Daten entsprechend ihrer Praxis sieben Tage speichern. Das OLG Frankfurt sah keinen Rechtsgrund gegeben, um der Telekom dieses Vorgehen zu untersagen und sie zu einer sofortigen Löschung der Daten zu verpflichten. Insbesondere handele es sich bei den IP Adressen „um für die “Berechnung des Entgelts erforderliche Daten” im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG)”.

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Vorlagefrage zur Vorratsdatenspeicherung beim EuGH

Mittwoch, den 2. Juni 2010

Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat nach einer entsprechenden Vorlage durch den irischen High Court zu überprüfen, ob die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten mit den Gemeinschaftsgrundrechten vereinbar ist. Bisher hatte sich der EuGH mit Grundrechtsfragen in diesem Zusammenhang noch nicht beschäftigt, sondern lediglich mit formellen Aspekten bezüglich der grundsätzlichen Kompetenz der EU für eine solche Richtlinie. Eine Entscheidung des EuGH würde sich auch auf die entsprechenden Regelungen der Mitgliedstaaten, so auch zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland auswirken. Sollte der EuGH zu dem Ergebnis kommen, dass die EU-Richtlinie nicht mit den Gemeinschaftsgrundrechten vereinbar ist, würde dies auch ein Aus für die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland bedeuten.

Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/Vorratsdatenspeicherung-erneut-Fall-fuer-den-Europaeischen-Gerichtshof-994399.htm

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Webhoster ist nicht grundsätzlich nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet

Gekippte Vorratsdatenspeicherung und Filesharing - Konsequenzen des BVerfG Urteils

BVerfG: Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Verfassung - Daten müssen gelöscht werden

HanseNet wird zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet

Webhoster ist nicht grundsätzlich nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet

Dienstag, den 9. März 2010

Das OVG Berlin entschied mit Beschluss vom 02.12.2010 (AZ: 11 S 32.09) zu Gunsten eines Webhosting-Unternehmens, welches sich weigerte Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung durchzuführen. Geklagt hatte die Bundesnetzagentur.

Laut OVG Berlin handelt es sich bei dem Webhoster, der Privatpersonen Speicherplatz auf seinen Webservern mit Internetanbindung zur Verfügung stellt, so dass der Kunde des Klägers eigenständig E-Mail-Postfächer einrichten konnte, nicht um einen Anbieter von Telekommunikationsleistungen. Daher treffe ihn auch nicht die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung. Die bloße Unterstützung und das zur Verfügung stellen einer Software und eines Servers reiche bei einer selbständigen Einrichtung der E-Mail-Fächer indes nicht zur Qualifizierung als TK-Unternehmer aus.

Quelle:  Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 02.12.2010 (AZ: 11 S 32.09)

Gekippte Vorratsdatenspeicherung und Filesharing - Konsequenzen des BVerfG Urteils

Dienstag, den 2. März 2010


Erfreulicherweise hat heute das Bundesverfassungsgericht das Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung gekippt. Viele Filesharer fragen sich nun, ob auch ihre Daten nicht mehr verwendet werden dürfen und sich eine bereits ausgesprochene Abmahnung möglicherweise erledigt hat. Diese Frage kann ganz eindeutig mit “Nein” beantwortet werden. In den Tauschbörsen-Verfahren spielte die Vorratsdatenspeicherung auch bislang schon keine Rolle. Das Verfassungsgericht hatte bereits 2008 in einer Eilentscheidung geurteilt, dass die Vorratsdaten nur zur Verfolgung schwerer Straftaten verwendet werden dürfen. Spätestens seit dem ist klar, dass diese Daten gerade nicht im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen herausgegeben werden dürfen.

 

Vielmehr ist es so, dass sich die Medienindustrie aus einem ganz anderen “Datenpool” bedient. Die Daten, die derzeit zur Verfolgung der Filesharer herausgegeben werden, dienen nicht der Vorratsdatenspeicherung sondern abrechnungstechnischen Zwecken. Es handelt sich also um Daten, die die Provider nutzen, um z.B. Rechnungen zu schreiben oder Fehlerprotokolle zu erstellen. Selbst wenn die Dateninhalte (IP-Adresse, Uhrzeit, Dauer der Session) identisch sind, besteht ein großer Unterschied zwischen diesen Daten zu Abrechnungszwecken und den Vorratsdaten. Rein physikalisch mussten diese unterschiedlichen Datenbestände auf unterschiedlichen Festplatten bzw. in unterschiedlichen Ordnern gespeichert werden. Anders als die Vorratsdaten dürfen die Abrechnungsdaten in der Regel nicht länger als 7 Tage vorgehalten werden. Insofern muss sich die Medienindustrie nach wie vor sehr beeilen, wenn Sie eine IP-Adresse einem konkreten Nutzer zuordnen will. An der Rechtmäßigkeit der Herausgabe dieser Daten ändert das heutige Verfassungsgerichtsurteil aber leider nichts.

BVerfG: Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Verfassung - Daten müssen gelöscht werden

Dienstag, den 2. März 2010


Soeben hat das Verfassunsgericht entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherung gegen die Verfassung verstößt. Alle gespeicherten Daten müssen gelöscht werden. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen §§ 113a, 113b TKG und gegen § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt. Eingeführt wurden die Vorschriften durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007. Den ganzen Beitrag lesen »

BVerfG: Richter lassen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung durchblicken

Freitag, den 18. Dezember 2009

Das Bundesverfassungsgericht ließ in der mündlichen Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung am 15. Dezember seine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der in Frage stehenden §§ 113 a, 113 b TKG erkennen. Bereits zuvor hatte das Gericht in einstweiligen Verfügungen angeordnet, dass bis zur Entscheidung, die im Frühjahr 2010 erwartet wird, Daten nur übermittelt werden dürfen, wenn es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr erforderlich ist. Bei der Strafverfolgung wird ein Datenabruf vorerst erst erlaubt sein, wenn die Voraussetzungen des § 100 a stopp vorliegen, der auch vor des Inkrafttretens der §§ 113a,b TKG die Überwachung der Telekommunikation geregelt hatte.

Die Vorratsdatenspeicherung verpflichtet die Telekommunikationsfirmen, die Daten von Telefon-, E-Mail- und Internetverbindungen jedes Bundesbürgers ohne Anlass über einen Zeitraum von 6 Monaten zu speichern. Darüber hinaus ist der Abruf der Daten durch die Sicherheitsbehörden unter bestimmten Umständen gestattet.

In der mündlichen Anhörung am Dienstag gaben die Richter zu verstehen, dass schon der Akt des Speicherns an sich und nicht erst die anschließende Verarbeitung der Daten an der Verfassung zu messen ist. Die anschließende Benutzung der Daten wird jedoch auch „unter die Lupe genommen” - zu dieser Maßnahme äußerte sich ein Richter, dass es die Gefahr von Erstellungen von Persönlichkeitsprofilen berge und möglicherweise der Eingriff in die Grundrechte ähnlich intensiv ist wie bei der Telefonüberwachung.

Quellen:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr025608.html?Suchbegriff=vorratsdatenspeicherung

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-124


 

 

Bundesverfassungsgericht verhandelt am 15.12.09 über Vorratsdatenspeicherung

Samstag, den 5. Dezember 2009

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 15. Dezember 2009 über die Rechtmäßigkeit der mit Bundesgesetz vom 01.01.2008 angeordneten Vorratsdatenspeicherung. Kurioserweise muss Frau Leutheusser-Scharrenberger als Bundesjustizministerin das angegriffene Gesetz verteidigen, war sie es doch, die sich zu Oppositionszeiten gegen selbiges Gesetz der Verfassungsbeschwerde angeschlossen hatte.  Zumindest, so die Bundesjustizministerin, werde sie als „Beschwerdeführerin” anwesend sein.Das Gesetz schreibt vor, dass die Telekommunikations-Unternehmen Telefon- und Internetverbindungsdaten verdachtsunabhängig ein halbes Jahr lang speichern müssen. Die Speicherung soll den Ermittlungsbehörden dienen, um im Verdachtsfall auf die Daten zurückgreifen zu können. Gegen diese Regelung haben nicht weniger als 33.000 Bürger, darunter Frau Leutheusser-Schnarrenberger, geklagt. Die Beschwerdeführer fühlen sich in ihren Grundrechten verletzt. Den ganzen Beitrag lesen »

HanseNet wird zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet

Donnerstag, den 26. November 2009

Mit Beschluss vom 02.11.2009 - Az: 13 B 1392/09 - bestätigte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren die Verpflichtung eines Telekommunikationsdienstleisters zur Vorratsdatenspeicherung. Gegenstand des Verfahrens war ein Bescheid der Bundesnetzagentur. Mit diesem wurde der HanseNet aufgegeben, eine Vorratsdatenspeicherung durchzuführen. Zudem sah der Bescheid vor, dass die mit der Datenspeicherung verbundenen Kosten von HanseNet zu tragen sind. Hiergegen richtete sich HanseNet, blieb damit allerdings erfolglos. Den ganzen Beitrag lesen »

VG Köln: HanseNet scheitert mit Antrag gegen Vorratsdatenspeicherung

Dienstag, den 20. Oktober 2009

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 08.09.2009 (Az.: 21 K 1107/09) einen Antrag des Hamburger Telekommunikationsunternehmens HanseNet abgelehnt. HanseNet wollte durch den Antrag erreichen, vorerst keine Maßnahmen zur Durchführung der „Vorratsdatenspeicherung” treffen zu müssen.Die Bundesnetzagentur hatte mit Bescheid vom 06.07.2009 HanseNet aufgegeben, technische Vorraussetzungen zur Durchführung der Vorratsdatenspeicherung zu schaffen. Binnen sechs Wochen sollte HanseNet zudem ein Umsetzungskonzept vorlegen. HanseNet legte dagegen Widerspruch ein, der jedoch keine aufschiebende Wirkung hatte. Daraufhin beantragte HanseNet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab, da Hansenet, ebenso wie andere Telekommunikationsunternehmen, zur Durchführung der Vorratsdatenspeicherung gesetzlich verpflichtet sei. Die Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung sei zwar durch das Bundesverfassungsgericht noch nicht abschließende entschieden. Im Wege einer einstweiligen Anordnung habe es die Speicherpflicht als solche nicht ausgesetzt, sondern nur einschränkende Regelungen über die Weitergabe getroffen. Nach Ansicht der Richter überwiege im Rahmen der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Verpflichtung, nämlich das Interesse an der Gefahrenabwehr und effektiver Strafverfolgung, das private Interesse von HanseNet, die notwendigen Kosten der Umsetzung der Speicherpflicht vorerst nicht tragen zu müssen.

(Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 15.09.2009)

VG Berlin: Zunächst keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung

Dienstag, den 13. Januar 2009


In einem aktuellen Beschluss vom 17.10.2008 (VG 27 A 232/08) hatte sich das Verwaltungsgericht Berlin im Wege einer einstweiligen Anordnung mit dem Thema der Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsunternehmen zu beschäftigen. Das klagende Telekommunikationsunternehmen sieht in der entschädigungslosen Pflicht der Vorratsdatenspeicherung einen Eingriff in Art. 12 I GG.  Den ganzen Beitrag lesen »