Bundesverfassungsgericht verwirft Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie

Donnerstag, den 29. Oktober 2009

Mit Beschluss vom 07.10.09 - Az: 1 BvR 3479/08 - ließ das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie nicht zu. Die Nichtzulassung begründete das oberste deutsche Gericht mit der verspäteten Einlegung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer hielten § 53 Absatz 1 Urhebergesetz für verfassungswidrig. Sie argumentierten, dass die in dieser Vorschrift normierte Zulässigkeit von privaten Digitalkopien mangels hinreichender Einschränkung gegen ihr Eigentumsrecht nach Artikel 14 Grundgesetz verstoße.Das Bundesverfassungsgericht setzte sich hingegen nicht mit der möglichen Verfassungswidrigkeit der Norm auseinander. Dies musste es auch nicht. Gesetze können nur dann auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft werden, wenn die Verfassungsbeschwerde binnen einen Jahres nach Inkrafttreten eingelegt wird. Da der Gesetzgeber bereits im Jahre 2003 klargestellt hat, dass digitale Vervielfältigungen erlaubt sind, war die Beschwerde aus Dezember 2008 zu spät.

Auch die Gesetzesänderungen kurz vor Dezember 2008 vermögen die Einlegungsfrist nicht nach vorne zu verschieben. Diese Änderungen betrafen alle nicht den angegriffenen Regelungsgehalt der Norm des § 53 UrhG. Demnach waren die Gesetzesänderungen, so das Bundesverfassungsgericht, für die Bestimmung des Fristbeginns unerheblich.

(Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 07.10.2009, 1 BvR 3479/08)

Verfassungsbeschwerde gegen Altersnachweissystem für pornografische Inhalte im Internet gescheitert

Montag, den 26. Oktober 2009

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24.09.2009 (AZ.: 1 BVR 1231/04) drei Verfassungsbeschwerden eines Anbietern von pornografischen Inhalten im Internet und seiner zwei Mitstreiter als unzulässig abgewiesen. Bei einem der Beschwerdeführer handelte es sich um den Anbieter eines Altersversifikationssystems für pornografische Inhalte. In den Verfahren wendeten sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Vorschrift des § 184c StGB a.F. (§ 184d StGB n.F.), welcher die Verbreitung sog. einfacher pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige verbietet. Ursprung der Verfassungsbeschwerden sind weitere Verfahren vor den Straf- und Zivilgerichten, in denen die Beschwerdeführer aufgrund von Verstößen gegen das StGB und gegen das UWG verurteilt wurden. Im Kern ging es bei den Verfahren darum, ob ein von den Beschwerdeführern vertriebenes bzw. angewendetes Altersversifikationssystem den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerden nicht einmal zur Entscheidung in der Sache an und begründete dies vor allem mit der unzureichenden Begründung der Beschwerden.