Abmahnradar: Kanzlei Schulenberg & Schenk aus Hamburg mahnt für die Fa. Smash Pictures Inc., 9619 Canoga Ave., Chatsworth CA 91311, USA den Film „Naughty Nanny 2″ ab.

Donnerstag, den 4. März 2010

Die Kanzlei Schulenberg & Schenk aus Hamburg spricht derzeit zahlreiche Abmahnungen für die Fa. Smash Pictures Inc., 9619 Canoga Ave., Chatsworth CA 91311, aus den USA aus. Es geht um angebliche Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf den Film  „Naughty Nanny 2″.

 Inhalt der Abmahnung ist wie gehabt die Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadensersatz- und Rechtsverfolgungskosten. Die Kanzlei bietet insofern ein Vergleichsangebot in Höhe von € 1.298,00 zur Abgeltung der Schadensersatz- und Rechtsanwaltskosten an.

Da mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung weitreichende Folgen verbunden sind, sollten Sie unbedingt juristischen Rat einholen. Gerne stehen  wir Ihnen im Rahmen unserer Filesharer-Hotline unter der Rufnummer +49 (0) 221 951563-52 persönlich zur Verfügung.

BGH: Kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten bei Schubladenverfügung

Donnerstag, den 4. März 2010



Der BGH hat  in einem Urteil vom 07.10.2009 (Az. I ZR 216/07) entschieden, dass der Abmahnende nur dann einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gegen den Abgemahnten hat, wenn die Abmahnung vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird. Den ganzen Beitrag lesen »

Abmahnradar: Firma Crimson Cow GmbH aus Hamburg lässt derzeit von der Kanzlei U & C das PC-Spiel “Runaway 3 - A Twist of Fate” abmahnen.

Montag, den 1. März 2010

Die Kanzlei U & C (Urmann & Kollegen Rechtsanwälte) versendet derzeit in großer Anzahl Abmahnungen im Hinblick auf das am 13.11.2009 veröffentliche PC-Spiel “Runaway 3 - A Twist of Fate”.

 Im Rahmen der Abmahnung werden Unterlassungs-, und Schadensersatzansprüche sowie Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht. U & C  macht insofern ein Vergleichsangebot in Höhe von € 650,00.

Wir raten dringend davon ab, Unterlassungserklärungen ungeprüft zu unterschreiben. Mit einer Unterlassungserklärung sind weitreichende Folgen verbunden, so dass in jedem Fall vorab juristischer Rat eingeholt werden sollte. Auch die Frage, ob überhaupt Zahlungen von Ihnen verlangt werden können, sollte unbedingt überprüft werden. Es ist nicht richtig, dass Anschlussinhaber unter allen Umständen für Urheberrechtsverletzungen haften. Tätigen Sie daher keinesfalls leichtfertig irgendwelche Zahlungen. Gerne stehen  wir Ihnen im Rahmen unserer Filesharer-Hotline unter der Rufnummer +49 (0) 221 951563-52 persönlich zur Verfügung.

Abmahnradar: Fa. Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH, München, lässt durch die Kanzlei „BaumgartenBrandt” den Film „Niko ein Rentier hebt ab” abmahnen.

Freitag, den 26. Februar 2010

Die Kanzlei „BaumgartenBrandt” versendet derzeit gehäuft Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen bezüglich des Films „Niko ein Rentier hebt ab”. Die Abmahnungen erfolgen im Auftrag der Firma Fa. Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH, München.Im Rahmen der Abmahnung werden Unterlassungs-, und Schadensersatzansprüche sowie Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht. “BaumgartenBrandt” fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie Zahlung eines pauschalen Betrags in Höhe von € 850,00.

Wir raten dringend davon ab, Unterlassungserklärungen ungeprüft zu unterschreiben. Mit einer Unterlassungserklärung sind weitreichende Folgen verbunden, so dass in jedem Fall vorab juristischer Rat eingeholt werden sollte. Gerne stehen  wir Ihnen im Rahmen unserer Filesharer-Hotline unter der Rufnummer +49 (0) 221 951563-52 persönlich zur Verfügung.

Abmahnradar: Kanzlei Kornmeier & Partner mahnt im Auftrag von Ministry of Sound Recordings (Germany) GmbH den Titel „I want you” von Ida Corr ab.

Freitag, den 26. Februar 2010

Die Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main spricht derzeit Abmahnungen für die Firma Ministry of Sound Recordings (Germany) GmbH, Pfuelstr. 5, 10997 Berlin, ab. Es geht um angebliche Urheberrechtsverletzungen im Hinblick den Tonträger „I want you” der Künstlerin Ida Corr.

 Geltend gemacht werden -wie üblich- vermeintliche Unterlassungs-, und Schadensersatzansprüche sowie Erstattungsansprüche im Hinblick auf die entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Wie schon in der Vergangenheit bietet Kanzlei Kornmeier insofern zur Abgeltung der Ansprüche die Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von € 450,00 an.

Wir raten dringend davon ab, Unterlassungserklärungen ungeprüft zu unterschreiben. Mit einer Unterlassungserklärung sind weitreichende Folgen verbunden, so dass in jedem Fall vorab juristischer Rat eingeholt werden sollte. Gerne stehen  wir Ihnen im Rahmen unserer Filesharer-Hotline unter der Rufnummer +49 (0) 221 951563-52 persönlich zur Verfügung.

Abmahnradar: Kanzlei Hoffmann, Berlin, mahnt im Auftrag der Firma KOOL Filmdistribution, Belfortstraße 37, 79098 Freiburg, den Film „Louise hires a Contract Killer” ab

Mittwoch, den 3. Februar 2010

Die Kanzlei Hoffmann aus Berlin mahnt derzeit verstärkt wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Auftrag der Firma KOOL Filmdistribution ab. Es geht um angebliche Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf den  Film „Louise hires a Contract Killer”.Inhalt der Abmahnung ist die Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadensersatz- und Rechtsverfolgungskosten. Bezüglich der Schadensersatz- und Rechtsverfolgungskosten bietet die Kanzlei ein pauschales Vergleichsangebot in Höhe von € 480,00 an.

Wegen der weitreichenden Folgen einer Unterlassungserklärung sollten Sie keinesfalls blind die Unterlassungserklärung der Kanzlei Hoffmann unterschreiben. Auch etwaige Zahlungen oder Vergleichsangebote sollten gut überdacht werden.

Lassen Sie sich zeitlich nicht unter Druck setzen und nehmen Sie Ihr Recht auf anwaltliche Beratung war. Gerne stehen  wir Ihnen im Rahmen unserer Filesharer-Hotline unter der Rufnummer +49 (0) 221 951563-52 persönlich zur Verfügung.

LG Hamburg: Beschränkung der Vertragsstrafe im Rahmen einer Unterlassungserklärung nicht rechtens

Montag, den 25. Januar 2010

 Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 2. Oktober 2009 (Az.: 310 O 281/09) über die Formulierung einer Unterlassungserklärung entschieden.

In einer Unterlassungserklärung war die Formulierung „Überprüfung durch das Amtsgericht” hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe verwendet worden. Der Anspruch auf die Vertragsstrafe wurde damit durch den Verweis auf das „Amts”-Gericht auf maximal 5.000 Euro beschränkt.

Diese einschränkende Formulierung hielt das Hamburger Landgericht für unwirksam. Den ganzen Beitrag lesen »

OLG Hamburg: Zweitabmahnung durch Wettbewerbsverband unberechtigt

Montag, den 4. Januar 2010

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Wettbewerbsverein im Sinne von § 8 III Nr. 2 UWG i.V.m. § 13 V 1 Nr. 2 UKlaG. Der Kläger mahnte die Beklagte wegen eines - inzwischen unstreitigen - Wettbewerbsverstoßes ab. Die Abmahnung erstellte der Kläger ohne anwaltliche Hilfe selbst. Als die Beklagte auf die Abmahnung nicht reagierte, mahnte der Kläger sie erneut ab, diesmal durch seinen Rechtsanwalt. Als die Beklagte auch auf diese Abmahnung keine Reaktion zeigte, erhob der Kläger Unterlassungsklage und verlangte zusätzlich die Erstattung der Kosten beider außergerichtlich ergangener Abmahnungen. Das OLG Hamburg hat nun mit Urteil vom 11.03.2009 entschieden, dass dem Kläger nur ein Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich der Kosten der ersten, von ihm selbst erstellten Abmahnung zustehe, nicht jedoch hinsichtlich der zweiten durch seinen Rechtsanwalt erstellten Abmahnung. Dies begründete das Gericht damit, dass eine Abmahnung nur dann berechtigt sei, wenn sie erforderlich sei, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Daher sei neben der Erstattung der Kosten für die erste durch den Kläger selbst erstellte Abmahnung kein Raum mehr für die Erstattung der Kosten einer weiteren, nunmehr anwaltlichen Abmahnung gewesen. Das Gericht widerspricht damit ausdrücklich anderslautenden Entscheidungen der OLG München, Düsseldorf und Brandenburg, in denen der Grundsatz vertreten wird, dass auch Verbänden und Einrichtungen im Sinne von § 8 III Nr.2 UWG die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung (stets) zu erstatten seien, wenn der Verletzer auf eine Abmahnung durch den Verband selbst nicht oder nur unzureichend reagiere.Quelle: OLG Hamburg, Urteil vom 11.03.2009 - Az.: 5 U 35/08

Kann ich bei einer Abmahnung eine MUSTER-UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG verwenden?

Donnerstag, den 31. Dezember 2009

Wer eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen erhalten hat, sollte die beigefügte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben und zurücksenden. Ansonsten würde unter Umständen ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden. Darüber hinaus hätten die abmahnenden Kanzleien nach wie vor die Möglichkeit, weitere Abmahnungen wegen anderer in der Vergangenheit geladenen Dateien zu verschicken. Deswegen sollte eine abgewandelte Form der Unterlassungserklärung abgegeben werden. Diese sollte auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt, der sich auch im Urheberrecht auskennt, angefertigt werden.

Kann ich nicht eine Muster-Unterlassungserklärung aus dem Internet verwenden?

Grundsätzlich ist davor zu warnen, ein Muster für eine Unterlassungserklärung aus dem Internet zu verwenden. Oftmals werden diese Musterunterlassungserklärungen von den abmahnenden Kanzleien gar nicht akzeptiert, so dass eine kostspielige einstweilige Verfügung droht. Selbst wenn eine Muster-Unterlassungserklärung aus dem Internet akzeptiert werden sollte, könnten die Abmahnkanzleien immer noch weitere Abmahnungen wegen anderer in der Vergangenheit geladenen Dateien verschicken. Damit dies nicht passiert, sollte unbedingt ein Rechtsanwalt kontaktiert werden, der im Urheberrecht erfahren ist.

Ich habe ein Muster für eine Unterlassungserklärung aus dem Internet verwendet und versendet. Was kann ich tun?

Um das Risiko erheblich zu reduzieren, dass eine einstweilige Verfügung erwirkt wird oder weitere Abmahnungen verschickt werden, empfiehlt sich, eine modifizierte Unterlassungserklärung hinterherzuschicken. Eine gegebenenfalls vormals unwirksame Muster-Unterlassungserklärung kann auf diesem Wege „geheilt” werden. Wenn weitere Abmahnungen von anderen Kanzleien drohen, weil in der Vergangenheit mehrere Musik-, Film-, Spiele- oder Hörbuchdateien geladen worden sind, ist die Versendung von sogenannten vorbeugenden Unterlassungserklärungen ratsam.

Was sind überhaupt vorbeugende Unterlassungserklärungen? Gibt es die auch als Muster?

Vorbeugende Unterlassungserklärungen sind an und für sich ganz normale Unterlassungserklärungen. Sie werden an diejenigen Kanzleien versandt, die regelmäßig im Bereich filesharing abmahnen, noch bevor diese eine Abmahnung auf den Weg gebracht haben. Sind die vorbeugenden Unterlassungserklärungen einmal bei den gegnerischen Kanzleien eingegangen, dürfen diese den Betroffenen nicht mehr in der Weise abmahnen wie bereits geschehen. Das heißt: Anwaltskosten für eine Abmahnung dürfen z.B. nicht mehr geltend gemacht werden. Mit dem Versenden der vorbeugenden Unterlassungserklärungen wird also das Risiko erheblich reduziert, noch weitere Abmahnungen wegen in der Vergangenheit geladener Dateien zu bekommen. Zu etwaigen Muster-Unterlassungserklärungen gilt oben Gesagtes.

Gerne beraten unsere im Urheberrecht tätigen Rechtsanwälte Sie unter der Telefonnummer 0221 - 95 15 63-52

ABMAHNUNG wegen Tauschbörsennutzung erhalten?

Donnerstag, den 31. Dezember 2009

Wird Ihnen vorgeworfen, der Öffentlichkeit Dateien zum download zur Verfügung gestellt zu haben und wurden Sie deswegen auch abgemahnt? Brauchen Sie anwaltliche Unterstützung? Gerne beraten wir Sie in dieser Angelegenheit. Wichtig hierbei ist zu wissen, dass regelmäßig nicht der download, sondern vielmehr der upload die Urheberrechtsverletzung darstellt. Letzteres ist auch mit der umständlichen Formulierung „Dateien der Öffentlichkeit zum download zur Verfügung stellen„ gemeint.

Was ist zu tun, wenn ich eine Abmahnung wegen eines „downloads/uploads” erhalten habe?

Zunächst sollte der Abgemahnte nicht voreilig den geforderten Vergleichsbetrag überweisen. Schon gar nicht sollte er die beigefügte strafbewährte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung unterschreiben und versenden. In vielen Fällen stellt sich nämlich heraus, dass die Abmahnungen unbegründet sind. Mit anderen Worten: Man muss dann unter Umständen gar nicht zahlen. Selbst wenn die Vorwürfe begründet sind, also der Abgemahnte zum Beispiel Dateien anderen zum Download zur Verfügung gestellt hat, kann der geforderte Geldbetrag oftmals erheblich reduziert werden.

Wie kann ich mich vor weiteren Abmahnungen in der Zukunft schützen?

Wenn in der Vergangenheit mehrere Dateien getauscht worden sind, ist auch mit weiteren Abmahnungen zu rechnen. Oftmals mahnen die Kanzleien häppchenweise ab, also Lied für Lied bzw. Film für Film. Hiergegen kann sich der Abgemahnte aber zur Wehr setzen, indem sogenannte vorbeugende Unterlassungserklärungen abgegeben werden. Diese erhalten diejenigen Kanzleien, die regelmäßig wegen des Hochladens von Dateien abmahnen. Sie kommen diesen Kanzleien also im Grund zuvor. Sind die vorbeugenden Unterlassungserklärungen einmal bei den abmahnenden Kanzleien eingegangen, ist das Risiko, dass weitere Abmahnungen versandt werden, erheblich reduziert.

Wecke ich denn keine schlafenden Hunde, wenn ich vorbeugende Unterlassungserklärungen abgebe?    

Schlafende Hunde werden nicht geweckt. Ganz im Gegenteil: Sie schützen sich vor weiteren Forderungen der Gegenseite. Selbstverständlich kann die Gegenseite keine weitere Unterlassungserklärung von Ihnen fordern, wenn Sie diese bereits freiwillig und vorbeugend abgegeben haben. Somit droht also auch kein einstweiliges Verfügungsverfahren mehr. Auch die Anwaltskosten, die ja regelmäßig mit der Abmahnung geltend gemacht werden, dürfen nicht mehr von Ihnen gefordert werden, da ja die Einschaltung des Rechtsanwaltes wegen der bereits freiwillig abgegebenen Unterlassungserklärung nicht notwendig war. Entscheidet der Betroffene sich also für das Versenden von vorbeugenden Unterlassungserklärungen, können etwaige Kosten in Zukunft erheblich reduziert werden. Abmahnungen wegen des Anbietens von Dateien zum Herunterladen werden insofern unwahrscheinlicher.

Haben Sie zu dieser Thematik noch Fragen? Unser spezialisiertes Team aus Rechtsanwälten berät sie sehr gerne unter unserer Hotline: 0221 - 95 15 63 52