Klagefrist eines schwerbehinderten Arbeitnehmers
Montag, den 3. März 2008
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, dem ohne vorherige Zustimmung des Intergrationsamtes gekündigt wurde, kann gegen diese Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich vorgehen. Die grundsätzlich für Kündigungsschutzklage geltende Klagefrist beginnt in diesen Fällen erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes. In einem von Bundesarbeitsgericht am 13.02.2008 entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Automechaniker mit einem Grad der Behinderung von 100 % die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erhalten, der Arbeitgeber hatte zuvor nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt. Das BAG entschied, dass infolge des unterlassenen Antrages die dreiwöchige Klagefrist für die Erhebung des Kündigungsschutzklage noch nicht zu laufen begonnen hatte (BAG, Urteil vom 13.02.2008, AZ 2 AZR 864/06).
| Autor: | Rechtsanwältin Nicola Simon |
| Kategorie: | Arbeitsrecht |
| Stichwörter: | Kündigungsschutzklage, Sonderkündigungsschutz, Zustimmung Integrationsamt |












