OLG Köln nimmt Stellung zur Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing und drückt Streitwerte erheblich
Freitag, den 8. Januar 2010
Im Rahmen unseres Terminsberichts vom 30. Oktober 2009 hatten wir bereits über die Verhandlung vor dem OLG Köln in einem Filesharing-Verfahren berichtet. Am 23.12.2009 erging nun in dieser Angelegenheit die -noch nicht rechtskräftige- Entscheidung des Gerichts.Zur Erinnerung:
Verhandelt wurde die von der Hamburger Kanzlei Rasch für die vier größten Musiklabels eingereichte Klage auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 5.832,46 gegen die Inhaberin des Telefonanschlusses, einer Mutter von zwei minderjährigen Kindern.
Derzeit kursieren zahlreiche Veröffentlichungen, die das -zur Zeit selbst noch nicht veröffentlichte- Urteil als „Ohrfeige” für Filesharer propagieren. Der Ansicht, dass das OLG Köln damit eine generelle Haftung des Anschlussinhabers unabhängig vom Sachverhalt annimmt, können wir, auch wenn es im vorliegenden Fall zu einer Verurteilung kam, nicht folgen.
| Autor: | Rechtsanwalt Christian Solmecke |
| Kategorie: | Medien, Entertainment- und Urheberrecht |
| Stichwörter: | Filesharing, Haftung, Kosten, OLG Köln |












