Bundesverfassungsgericht verwirft Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie

Donnerstag, den 29. Oktober 2009

Mit Beschluss vom 07.10.09 - Az: 1 BvR 3479/08 - ließ das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie nicht zu. Die Nichtzulassung begründete das oberste deutsche Gericht mit der verspäteten Einlegung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer hielten § 53 Absatz 1 Urhebergesetz für verfassungswidrig. Sie argumentierten, dass die in dieser Vorschrift normierte Zulässigkeit von privaten Digitalkopien mangels hinreichender Einschränkung gegen ihr Eigentumsrecht nach Artikel 14 Grundgesetz verstoße.Das Bundesverfassungsgericht setzte sich hingegen nicht mit der möglichen Verfassungswidrigkeit der Norm auseinander. Dies musste es auch nicht. Gesetze können nur dann auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft werden, wenn die Verfassungsbeschwerde binnen einen Jahres nach Inkrafttreten eingelegt wird. Da der Gesetzgeber bereits im Jahre 2003 klargestellt hat, dass digitale Vervielfältigungen erlaubt sind, war die Beschwerde aus Dezember 2008 zu spät.

Auch die Gesetzesänderungen kurz vor Dezember 2008 vermögen die Einlegungsfrist nicht nach vorne zu verschieben. Diese Änderungen betrafen alle nicht den angegriffenen Regelungsgehalt der Norm des § 53 UrhG. Demnach waren die Gesetzesänderungen, so das Bundesverfassungsgericht, für die Bestimmung des Fristbeginns unerheblich.

(Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 07.10.2009, 1 BvR 3479/08)

Das Vorgehen der Musikindustrie gegen Filesharing im Ausland

Mittwoch, den 12. August 2009


In Deutschland geht die Musikindustrie seit geraumer Zeit vehement gegen Urheberrechtsverstöße durch Filesharing vor. Doch auch im Ausland kämpft die Musikindustrie mit zunehmender Intensität gegen Tauschbörsennutzer, die sich illegal Musik aus dem Internet herunterladen und im Gegenzug den anderen Nutzern Musik zur Verfügung stellen. Den ganzen Beitrag lesen »

UPDATE: Hat die Musikindustrie im Jahr 2007 satte 58.000.000 € (58 Mio) an ihre Anwälte gezahlt?

Dienstag, den 14. Juli 2009

In unserem bisherigen Text und in unserer ebenfalls dargestellten Klageerwiderung sind wir bislang von 60.000 Abmahnungen ausgegangen, die die Kanzlei Rasch pro Jahr verschickt. Wir haben diese Vermutung mit mehreren - bislang unwidersprochenen - Presseberichten belegt. Rechtsanwalt Rasch hat sich bei uns in der Kanzlei gemeldet und dargelegt, dass die Anzahl der Abmahnungen viel zu hoch sei. Insofern hätten die entsprechenden Presseberichte ihn nicht korrekt zitiert. Es könne zwar sein, dass eine solche Anzahl an Strafverfahren geführt worden sei, keinesfalls seien jedoch so viele Filesharer abgemahnt worden. Insbesondere seien nicht 2.000 bis 5.000 Filesharer pro Monat abgemahnt worden. In dem zitierten SternTV-Beitrag (s.u.) gibt es in der Tat unteeschiedliche Äußerungen dazu: In dem Beitrag selbst ist zunächst von 5.000 Abmahnungen monatlich die Rede, Rechtsanwalt Rasch selbst spricht dann im Live-Interview mit Günther Jauch von 10.000 Abmahnungen im Jahr 2007. Selbst dann, wenn man die nun korrigierte Zahl von 10.000 Abmahnungen zugrunde legt, hätte sich die Musikindustrie durch die Beauftragung der Kanzlei Rasch einem Kostenrisiko in Höhe von rund 58.000.000 € ausgesetzt. Auch diese Summe ist so unglaublich hoch, dass wir in den laufenden Klageverfahren weiterhin bestreiten werden, dass zwischen der Musikindustrie und der Kanzlei Rasch eine Vereinbarung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz getroffen worden ist. Es folgt der nunmehr abgeänderte Text, auf den sich die vorgenannte Klarstellung bezieht:

Derzeit führen wir an allen Fronten Musterprozesse gegen die Musikindustrie. In der Sache geht es darum, dass von den Filesharern für eine vorherige Abmahnung der Kanzlei Rasch nunmehr 5.832,40 € an Anwaltskosten verlangt werden. Die Grundlage dieser Forderung ist ein Anspruch, der sich aus dem Konstrukt der “Geschäftsführung ohne Auftrag” ergibt.

Juristischen Laien ist diese Anspruchsgrundlage oftmals nur schwer verständlich. Konkret geht es um Folgendes: Die Abmahnung, die von den großen Plattenfirmen veranlasst wird, klärt den mutmaßlichen Filesharer darüber auf, dass sein Tun unrechtmäßig ist. Eigentlich hätte sich der Filesharer selbst informieren müssen, um sich nicht unrechtmäßig zu verhalten. Der entdeckte Tausch ist allerdings ein Indiz dafür, dass der Filesharer sich gerade nicht informiert hat. Also wird er informiert - und zwar von den Anwälten der Musikindustrie.

Die Beauftragung eines Anwaltes zur Aufklärung eines Filesharers ist ein Geschäft, welches die Musikindustrie für den Filesharer - ohne dessen Auftrag - geführt hat (Details siehe Wikipedia). Die Kosten, die dem Geschäftsherren (=Musikindustrie) entstanden sind bzw. noch entstehen werden, kann die Musikindustrie von dem Filesharer ersetzt verlangen.

Soweit so gut. Damit der Anspruch überhaupt entsteht, muss dem Filesharer zunächst einmal die Täterschaft bzw. eine Störerhaftung nachgewiesen werden (siehe dazu die Interaktive Musterkalgeerwiderung). Kommt man nun zu der Feststellung, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht, so muss man in einem weitern Schritt fragen, in welcher Höhe der Anspruch gerechtfertigt ist.

Die Frage muss also lauten: Hat die Musikindustrie im konkreten Fall tatsächlich 5.832,40 € gezahlt oder hatte Sie jemals vor, diesen Betrag zu zahlen? Angesichts von bis zu 10.000 Abmahnungen, die angeblich im Jahr 2007 verschickt worden sind, hätten sich die großen deutschen Plattenlabels damit einem Kostenrisiko von 58 Millionen € (pro Jahr!) ausgesetzt. Da diese Summe voraussichtlich  deutlich über den Gewinnen einiger Labels liegt, erscheint das nachfolgende Szenario viel wahrscheinlicher:

Entweder die Abmahnungen sind vom Bundesverband der Musikindustrie finanziert worden, dann hätten die klagenden Plattenfirmen überhaupt keine Aufwendungen getätigt und können daher auch keine Anwaltsgebühren ersetzt verlangen. Eine andere Möglichkeit wäre es, dass die Kanzlei Rasch eine (unzulässige) Erfolgsvereinbarung mit den Labels getroffen hat. Danach müssten die Labels nur dann für die Abmahnung zahlen, wenn auch tatsächlich Geld “eingetrieben” wird. Als letzte Möglichkeit ist noch denkbar, dass die Kanzlei Rasch - wie so häufig bei größeren bzw. spezialisierten Kanzleien - nach einer Stundenvereinbarung bzw. nach einer Pauschale direkt mit den Plattenfirmen abrechnet. Aber auch in diesem Fall ist dem Geschäftsherren (=Musikindustrie) kein Schaden entstanden, der 5.832,40 € pro Fall beträgt.

Lässt sich also eine der oben beschriebenen Szenarien nachweisen, so wären die geltend gemachten Forderungen zum größten Teil unberechtigt. Doch hier liegt das Problem! Wie sollen die Filesharer den Deal zwischen der Kanzlei Rasch und der Musikindustrie beweisen? Ein solcher Beweis ist nur anhand von Indizien zu führen. In unseren Musterverfahren versuchen wir diesen Beweis mit dem nachfolgenden Schriftsatz zu erbringen. Sofern einem der hier mitlesenden Anwälten oder Betroffenen weitergehende Informationen vorliegen, bitten wir um kurze Benachrichtigung. Dabei geht es nicht nur um die Vereinbarung der Rechtsanwälte Rasch, sondern auch um die Deals aller anderen Anwälte, die gerade die Filesharer abmahnen. Sie zu dieser Problematik auch eine aktuelle Entscheidung des LG Berlin (LG Berlin, Beschluss vom 30.04.2009 - Az. 96 O 60/09), die unsere soeben geschilderte Auffassung stützt.

Bundesverband Musikindustrie: 2008 wurden fast 27.000 Raubkopien sichergestellt

Donnerstag, den 29. Januar 2009


Der Bundesverband Musikindustrie hat in einer aktuellen Pressemitteilung berichtet, dass für das abgelaufene Jahr 2008 fast 27.000 Raubkopien von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellt wurden:  Den ganzen Beitrag lesen »

Verkehrte Welt: Musiker verletzen Urheberrechte

Freitag, den 28. November 2008


Seit langem kämpft die Musikindustrie nun schon gegen die durch das Filesharing begangenen Urheberrechtsverletzungen an. Da müsste man doch meinen, den Musikern ist der Urheberrechtsschutz heilig. Aber nein, auch unter Musikern wird der Urheberrechtsschutz nicht ganz so eng genommen und Tonfetzen anderer Musiker einfach für die eigenen Songs verwendet.  Den ganzen Beitrag lesen »

OLG Zweibrücken: Kein gewerbliches Ausmaß bei einmaligem Download

Montag, den 17. November 2008

In einem aktuellen Beschluss des OLG Zweibrücken vom 27.10.2008 (Az. 3 W 184/08) hat sich das Gericht mit dem urheberrechtlichen Drittauskunftsanspruch und dem dafür erforderlichen „gewerblichen Ausmaß” der Rechtsverletzung auseinandergesetzt.

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Neue Urteile zum Thema Akteneinsicht bei Filesharing

Mittwoch, den 12. November 2008

In zwei aktuellen Entscheidungen hat sowohl das LG Stralsund, als auch das LG Darmstadt entschieden, dass dem Akteneinsichtsinteresse der Musikindustrie wegen der Verletzung von Urheberrechten keine wesentlichen Schutzinteressen der Filesharer entgegenstehen.

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