Zypries unterstützt Heidelberger Appell der Verleger und Autoren

Freitag, den 24. April 2009

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries unterstützt die Kritik der 1.300 Verleger und Autoren an der Vorgehensweise des US-Unternehmens Google im sogenannten “Heidelberger Appell”. “Den Unmut der Verleger und Autoren über die Vorgehensweise von Google kann ich gut nachvollziehen. Das Verhalten von Google, Bücher in großem Umfang ohne Einwilligung der Rechtsinhaber zu digitalisieren und zu veröffentlichen und erst danach über Vergütungen zu verhandeln, ist nicht akzeptabel. Es ist nun wichtig, dass die betroffenen deutschen Autoren und Verleger mit einer Stimme sprechen. Es ist richtig, dass die VG Wort und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels gemeinsam im Interesse der Betroffenen handeln”, erklärte die Bundesjustizministerin. Den ganzen Beitrag lesen »

BGH entscheidet zur Google AdWords- Problematik

Freitag, den 23. Januar 2009

Der Bundesgerichtshof hat am 22. Januar 2009 in drei Verfahren darüber entschieden, ob die Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter in Google AdWords-Anzeigen rechtmäßig ist.

In den Verfahren ging es um die von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilte Frage, ob eine Kennzeichenverletzung vorliege, wenn jemand ein fremdes Kennzeichen, also eine Marke, eine Unternehmensbezeichnung oder eine ähnliche Bezeichnung, im Rahmen einer Google Adwords-Anzeige als Suchwort angibt, damit bei Eingabe dieses Suchwortes die eigene Adwords-Anzeige als Werbung erscheint. Den ganzen Beitrag lesen »

BGH entscheidet am 22.01.2009 über AdWords-Thematik

Mittwoch, den 21. Januar 2009

Der Bundesgerichtshof entscheidet am 22.01.2009 in mehreren Verfahren darüber, ob und wann die Verwendung einer fremden Marke in eigenen AdWords-Anzeigen gegen geltendes Marken- und Wettbewerbsrecht verstößt.

Den Verfahren liegen die uneinheitlichen Vorentscheidungen der Oberlandgerichte Braunschweig (Urteil vom 12.07.2007, Az. 2 U 24/07), Stuttgart (Urteil vom 26.07.2007, Az. 2 U 23/07), Düsseldorf (Urteil vom 23.01.2007, Az. I-20 U 79/06) und Köln (Urteil vom 31.08.2007, Az. 6 U 48/07) zugrunde.

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Paris: Google haftet für Markenverletzung durch Google AdWords

Mittwoch, den 21. Januar 2009

Die dritte Kammer des Pariser „Tribunal de Grande Instance“ hat zwei Online-Reisebüros mit Urteil vom 07. Januar 2009 insgesamt € 350.000,00 Schadensersatz wegen Markenrechtsverletzungen durch Google-AdWords zugesprochen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Google eine Markenrechtsverletzung begangen habe, indem es die Verletzung von Markenrechten nicht verhinderte. Den ganzen Beitrag lesen »

LG Hamburg zu Urheberrechtsverletzungen durch Google-Bildersuche

Mittwoch, den 15. Oktober 2008

In einem aktuellen Urteil des LG Hamburg beschäftigte sich das Gericht mit einer Klage eines Comic Zeichners aus Hamburg wegen Verletzung des Urheberrechts durch Einstellen von Bildern seines Comics „PsykoMan“ in die Google Bilddatenbank. Er sah in diesem Vorgehen eine Verletzung des geltenden Urheberrechts, da er der alleinige Rechteinhaber sei, und hatte Google diesbezüglich schon abgemahnt. Den ganzen Beitrag lesen »

Keinen Anspruch auf Teilnahme am Google AdWords-Programm

Dienstag, den 20. Mai 2008

Das LG Hamburg hatte sich in der letzten Zeit mit drei Verfahren zu beschäftigen, in denen es um die Nutzung des Google AdWord-Programmes ging.
Das Gericht entschied, dass potenzielle Werbeinserenten keinen Anspruch haben auf die Teilnahme am Google AdWord-Programm. In den vorliegenden Fällen hatten Usenet-Provider geklagt, da ihnen die Werbung verwehrt wurde. Das Gericht erklärte:
„(…)AdWords sind vierzeilige Textannoncen, die bei der Eingabe eines Suchwortes in einer Spalte rechts neben, teilweise auch über den Ergebnissen eingeblendet werden und eine werbliche Ergänzung zum Suchergebnis darstellen sollen. Durch einen Klick auf die angezeigte Textannonce gelangt der Nutzer auf die Website des Werbenden. Im Rahmen der Erstellung einer keywordbezogenen AdWord-Anzeige wählt der Werbende ein Keyword aus, für die seine Anzeige erscheinen soll. Für jede Textanzeige muss der Werbende ein oder mehrere Stichwörter (keyword) angeben, unter denen die Anzeige bei der Antragsgegnerin erscheinen soll. Die Keywords, die der Werbende für eine bestimmte Anzeigengruppe erstellt, dienen der Ausrichtung seiner Anzeige auf potentielle Kunden.(…)“
Das LG Hamburg erkannte zwar an, dass Google im Bereich der Suchmaschinen und Werbung marktbeherrschend i. S.d. § 20 Abs. 1 GWB sei, dies jedoch keinen Anspruch auf Teilnahme an dem AdWord-Programm begründe. Weiter führte das Gericht aus, dass die Kläger zwar durchaus durch den Ausschluss der Werbemöglichkeit bei Google AdWords diskriminiert würden, diese Diskriminierung aber nicht unbillig sei.
„ (…)Das Verfügungsbegehren ist gleichwohl zurückzuweisen, weil die Antragstellerin nicht unbillig behindert bzw. nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt wird.

Ob die Behinderung unbillig ist bzw. ohne sachlich gerechtfertigen Grund erfolgt (die normativen Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs.1 GWB sind deckungsgleich - vgl. Bechthold, a.a.O. § 20 Rn. 52), ist nach ständiger Rechtsprechung durch eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB festzustellen (ständige Rspr. - Bechthold, a.a.O. § 20 GWB, Rn. 36 mwN; Markert in Immenga/Mestmäcker, a.a.O. § 20 Rn.129 mwN).

Das bedeutet, dass zum einen wegen des Abstellens auf die Individualinteressen der Beteiligten die Beurteilung grundsätzlich nur einzelfallbezogen erfolgen kann, zum anderen aber die für die Abwägung erforderliche Gewichtung und Bewertung nicht allein auf diese Interessen begrenzt ist; einzuschließen ist das primär auf ein möglichst hohes Maß an Betätigungsfreiheit im Wettbewerb abzielende Wertungssystem des GWB (vgl. Markert in Immenga/Mestmäcker, a.a.O. 129 m.w.N.).

Nach der im Rahmen des § 20 Abs.1 GWB vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB ist die Ungleichbehandlung der Antragstellerin nicht unbillig im Sinne dieser Vorschrift.(…)“

LG Braunschweig: Zur Markenverletzung durch Google AdWords

Samstag, den 17. Mai 2008

Mit dem Problem der Nutzung von fremden Marken zu Werbezwecken bei Google AdWords hat sich das LG Braunschweig in einem aktuellen Urteil vom 26.03.2008 (Az. 9 O 250/08 (022)) beschäftigt.

In dem vorliegenden Sachverhalt hatten auf Anlagerecht spezialisierte Anwälte den Markennamen einer Kapitalanlagegesellschaft als AdWord benutzt. Das LG Braunschweig sah darin keine Rechtsverletzung und erklärte, dass hier kein kennzeichenmäßiger Gebrauch und damit auch keine Markenrechtsverletzung vorliege. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Rechtsanwälte zu der Kapitalanlagegesellschaft in keinem Wettbewerbsverhältnis stehen. Weiter erklärten die Richter, dass im vorliegenden Fall die Verwendung des Markennamen als Google AdWord auch kein Namensgebrauch vorliege, sondern es sich vielmehr um eine bloße Namensnennung handle, die durchaus erlaubt sei.

Weiter führte das LG Braunschweig aus: „(…)Es fehlt im vorliegenden Fall jedoch an einer markenmäßigen Benutzung. Die Kammer hält zwar an ihrer bisherigen Rechtssprechung fest, dass die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword in einer Adwordkampange grundsätzlich Zeichenrechte verletzen kann - ebenso wie die Verwendung als Metatag - (vgl. LG Braunschweig MMR 2007, 121; 9 O 2827/07 - Heinz von Heiden; zuletzt LG Braunschweig Urteil vom 06.02.2008, 9 O 3237/07; OLG Braunschweig, GRUR-RR 2007, 71 - Jette; OLG Dresden K&R 2007, 269; OLG Stuttgart MMR 2007, 649 PCB-Pool; jew. m.w.Nachw.). Anders als in den dort zugrundeliegenden Sachverhalten fehlt es im vorliegenden Fall jedoch an einer markenmäßigen Benutzung.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR Int. 1999, 438 - BMW; EuGH GRUR 2002, 692 - Hölterhoff) ist nicht jede Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr auch als Markenbenutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL anzusehen, da auf die Unterscheidungsfunktion der Marke abzuheben ist. Eine Markenbenutzung im Sinne einer Verletzungshandlung nach Art. 5 Abs. 1 MarkenRL und entsprechend § 14 Abs. 2 MarkenG setzt demnach voraus, dass die Benutzung der Marke jedenfalls im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes auch der Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (BGH GRUR 2002, 814, 815 - Festspielhaus).(…)“

Google-Bildersuche urheberrechtswidrig?

Samstag, den 26. April 2008

In einem aktuellen Urteil (Az. 2 U 319/07) hat das OLG Jena sich mit der Google-Bildersuche beschäftigt und entschieden, dass diese urheberrechtswidrig ist. Das Gericht erklärte, dass in dem Online-Stellen von Bildern auf seiner Webseite der Betreiber Google keine Einwilligung erteile diese urheberrechtlich geschützten Bilder als sog. Thumbnails anzuzeigen.

Weiter erklärte das Gericht, dass sich eine Einwilligung des Webseiten-Betreibers auch nicht aus der Möglichkeit ergebe technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen um die Öffentlichkeit von Webseite auszuschließen. Insofern erklärte das OLG Jena:

„(…)Dadurch, dass die Klägerin selbst Bilder von diesen Bildern in digitalisierter Form ins Internet eingestellt hat, geht dieser Urheberrechtsschutz nicht verloren. Denn der Urheberrechtsschutz beruht in einem solchen Falle nach wie vor auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, weil die Digitalisierung des jeweiligen Werkes durch die Klägerin eine Vervielfältigung darstellt, die in dieser Form weiterhin schutzfähig ist, da die den Urheberrechtsschutz begründenden Gestaltungselemente erhalten bleiben.(…)“

Im vorliegenden Fall machte das Gericht jedoch eine Ausnahme und erklärte, dass der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zustehe da die Geltendmachung rechtsmissbräuchlich sei. Das Gericht führte hierzu aus:

„(…)Dies folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin eine „Suchmaschinenoptimierung“ in der Gestalt vorgenommen hat, dass den Suchmaschinen der Zugriff auf ihre Seite erleichtert wird, die „Crawler“ der Suchmaschine sozusagen „angelockt“ werden.
Dass die Klägerin eine solche „Suchmaschinenoptimierung“ durch die Aufnahme zahlreicher META-Elemente, die sie ständig aktualisiert und ändert, vorgenommen hat, ist von der Beklagten bereits erstinstanzlich detailliert vorgetragen worden.
Sie hat beschrieben, welche Wortlisten die Klägerin im Quellcode in der Befehlszeile zu „Meta Name = Keywords Content“ eingefügt hat, damit die Seite der Klägerin bevorzugt als Suchtreffer angezeigt wird.
Die Klägerin hat diesem detaillierten Vortrag der Beklagten zu den von ihr vorgenommenen Maßnahmen in Bezug auf die Programmierung ihrer Internetseite nicht widersprochen. Auch die Bildersuche der Beklagten arbeitet, das ist unstreitig, textgestützt, was bedeutet, dass die Aufnahme von „anlockenden“ META-Elementen auch die Bildersuche beeinflusst.

a) In einer solchen Situation ist das Berufen der Klägerin auf eine fehlende Einwilligung zur Verwertung ihrer Bilder durch Suchmaschinen rechtsmissbräuchlich und treuwidrig im Sinne von § 242 BGB (venire contra factum proprium).
Dabei kann dahinstehen, ob – wozu der Senat neigt - ein treuwidriges Verhalten der Klägerin allein in der Einnahme eines Rechtsstandpunktes liegt, der mit ihrem eigenen früheren Verhalten in unlösbarem Widerspruch steht (BGHZ 130, 371) oder ob sie durch die Ausnutzung der Suchmaschinenoptimierung bei der Beklagten als Suchmaschinenbetreiberin ein - vom Senat für fraglich gehaltenes - schutzwürdiges Vertrauen geweckt hat, das darin besteht, dass jedenfalls von demjenigen, der mit den Suchmaschinen-Robots „kommuniziert“ auch die möglichen Programmierungen in Bezug auf die Blockierung von Suchmaschinenindexierungen von Bildern erwartet werden.

Jedenfalls ist es widersprüchlich, ein mangelndes Einverständnis mit der Indexierung und Verwertung durch eine (ebenfalls textgestützte) Bildersuchmaschine im Prozess zu behaupten, gleichzeitig aber tatsächlich Handlungen vorzunehmen, die eine Indexierung durch Suchmaschinen ermöglichen und sogar erleichtern, und die auf einer bewussten technischen Ansteuerung bzw. Beeinflussung der Suchmaschinentechnik beruhen.(…)“

Einstweilige Verfügung gegen Google

Mittwoch, den 9. April 2008

Der Zentralrat der Juden in Deutschland hat an einem Hamburger Gericht eine einstweilige Verfügung gegen Google beantragt. Grund der angestrebten Klage ist es, gegen die von Google betriebene Videoplattform YouTube vorzugehen.

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Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine Internet-Suchmaschine zulässig

Donnerstag, den 6. März 2008

Der für Rechtsstreitigkeiten aus dem Markenrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 26.2.2008 entschieden, dass die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine sogenannte “AdWord-Werbung” in einer Internet-Suchmaschine keine kennzeichenrechtliche relevante Benutzerhandlung darstellt. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von der Trefferliste getrennt dargestellt wird.

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