Betrugsvorwürfe: Strafanzeige gegen GEMA-Mitarbeiter

Montag, den 31. Mai 2010

Die Verwertungsgesellschaft GEMA wirft zwei Mitarbeitern sowie zehn GEMA-Mitgliedern vor, Geld für fingierte Veranstaltungen kassiert zu haben. Die GEMA hat Strafanzeige wegen Betrug erstattet.

Zwei Berliner Mitarbeiter der GEMA sollen zusammen mit Konzertveranstaltern Live-Musik-Veranstaltungen vorgetäuscht und dafür Geld von der GEMA kassiert haben. Dies gab Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA,  heute auf einer Pressekonferenz (http://blog.gema.de/blog/beitrag/gema-stellt-strafanzeige-wegen-verdachts-auf-betrug/ ) der GEMA bekannt. Den Mitarbeitern wurde fristlos gekündigt. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt. Dabei soll es zu erheblichem finanziellen Schaden gekommen sein, zu dessen Umfang aber noch keine Angaben gemacht wurden.

Den ganzen Beitrag lesen »

Verhandlungen zwischen GEMA und YouTube abgebrochen

Mittwoch, den 19. Mai 2010

Die GEMA und YouTube verhandelten das gesamte letzte Jahr über einen neuen Lizenzvertrag für Musiknutzungen in Deutschland. Diese Vertragsverhandlungen hat die GEMA, die die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern, wie z.B. von Komponisten und Textautoren, vertritt, jetzt abgebrochen und YouTube aufgefordert, ca. 600 der von dem Videoportal seit dem 01.April 2010 illegal genutzten Werke zu löschen, bzw. den Abruf von Deutschland aus zu sperren. Seit April 2010 erhielten die Urheber der musikalischen Werke auch keine Tantiemen mehr für ihre Werke.

Die GEMA hat sich nunmehr zu einem internationalen Verbund mit acht weiteren Verwertungsgesellschaften (u.a. ASCAP, BMI, SESAC) zusammengeschlossen. Zusammen repräsentieren sie, nach Aussage des Herrn Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, ca. 60% des Weltrepertoires.Dr. Harald Heker führte zu dem Abbruch der Vertragsverhandlungen aus:

“Die Verhandlungen mit YouTube haben leider bisher nicht zu einem akzeptablen Ergebnis geführt. Wir möchten deutlich machen, dass YouTube durchaus für die illegalen Angebote zur Verantwortung gezogen und theoretisch gezwungen werden könnte, die Inhalte zu löschen, bzw. den Zugriff darauf zu sperren. Das eigentliche Ziel ist jedoch, eine angemessene Vergütung der Urheber zu erreichen und dafür mit YouTube zu einer neuen Vertragsvereinbarung zu gelangen, die für beide Seiten annehmbar ist.”

Quelle: Pressemitteilung der GEMA vom 10.05.2010

„Aus” für die Videoportale durch die geforderten Vergütungen der GEMA?!

Mittwoch, den 2. Dezember 2009

Der Rechtsstreit zwischen der GEMA und Plattform YouTube um die Bezahlung für das Abspielen von Videos auf YouTube.com geht weiter. Die GEMA strebt die Einführung von Mindest­ver­gütungsmodellen an, die nicht refinanzierbar sind. Als Alternative kommen Lizenzmodelle aus dem Rundfunkbereich in Betracht. Der Streit um die hohen Kosten hat bereits zu einer Sperre von zahlreichen Videos durch YouTube geführt. Es steht der Betrieb von Videoportalen auf dem Spiel.Lesen Sie hier den ganzen Artikel zu diesem Thema:

http://www.tagesspiegel.de/medien-news/Gema-Viedoportale-Musikvideos-Youtube;art15532,2963183

BGH: zur Wahrnehmung von Urheberrechten durch die GEMA bei Nutzung von Musiktiteln zu Werbezwecken

Montag, den 10. August 2009

Der BGH hat in seinem Urteil vom 10. Juni 2009 (Az.: I ZR 226/06) entschieden, dass die GEMA nicht berechtigt ist, Nutzungsrechte bei Verwendung von Musik durch Dritte zu Werbe­zwecken auf deren Internetseite wahrzunehmen.Im vorliegenden Fall hatte eine Werbeagentur Musik aus dem GEMA-Repertoire zu Werbezwecken auf ihrer Homepage verwendet. Daraufhin verlangte die GEMA Auskunft und Zahlung von Gebühren. Die Werbeagentur klagte daraufhin gegen die GEMA, um feststellen zu lassen, dass die GEMA nicht zur Wahrnehmung der Rechte bei Verwendung von Musik auf der eigenen Internetseite berechtigt sei. Die GEMA war der Ansicht, dass gerade die Wahrnehmung der Nutzungsrechte auch für das Internet gelte.

Sowohl das Landgericht als auch das OLG in der Berufung wiesen die Klage zurück. Vor dem BGH hat die Klägerin nun recht bekommen.

Lesen Sie hier das Urteil:

http://www.bundesgerichtshof.de/

AG Köln: Keine Mithaftung des Veranstalters für GEMA-Gebühren

Freitag, den 6. Februar 2009

In einem aktuellen Urteil des AG Köln vom 15.12.2008 (Az. 137 C 317/08) hat sich das Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Veranstalter eines verkaufsoffenen Sonntags mithaftet, wenn Dritte in diesem Rahmen Musik abspielen, die gegenüber der GEMA gebührenpflichtig ist.  Den ganzen Beitrag lesen »

Kein zweistufiges Lizenzierungsverfahren bei Klingeltönen

Donnerstag, den 18. Dezember 2008

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass für die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone im Normalfall eine Lizenz der GEMA ausreicht. Die Beklagte bietet das Musikstück “Rock my life” als Klingelton für Mobiltelefone an. Der Kläger ist der Komponist dieses Werkes. Den ganzen Beitrag lesen »

Gema wirft Usenet-Zugangsanbietern Urheberrechtsverletzungen vor

Dienstag, den 7. August 2007

Die Verwertungsgesellschaft Gema geht entschieden gegen Usenet-Zugangsanbieter vor. Als Resultat Ihrer jüngsten Interventionen hat der Zugangsanbieter Usepirat seinen Zugangsdienst zum 31.7.2007 freiwillig eingestellt. Dem ging eine Abmahnung der Gema an Usepirat voraus, da der Usenet-Zugangsanbieter für sein kostenpflichtiges Angebot u.a. mit einem umfangreichen Repertoire an MP3-Dateien geworben hatte, welche von der Gema lizenzierte Werke darstellen. Tatsächlich hat Usepirat den Zugriff auf 1,3 Mio. Filme und 1,0 Mio. Musikdateien mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ermöglicht. Ausführliche Gespräche zwischen der Gema und dem Betreiber von Usepirat, der in Paris ansässigen Firma Netconsortium, über die Lizenzierung des Musikangebotes führten zu keinem Ergebnis. 

Das Usenet ist ein Netzwerk aus Diskussionsforen, dessen Zugang durch die Usenet-Anbieter ermöglicht wird. Innerhalb dieser Diskussionsforen ist es auch möglich Anhänge mit urheberrechtlich geschützten Inhalten wie Filme, Musik und Software zu versenden. Insofern handelt es sich um eine ähnliche rechtliche Problematik wie sie sich bei den Nutzern von Tauschbörsen ergibt. Bei dem energischen Vorgehen gegen Usepirat handelt es sich allerdings nicht um den ersten Usenet-Anbieter gegen den die Gema mit Erfolg interveniert hat. Bereits im Januar hatte die Gema eine einstweilige Verfügung gegen den Usenet-Zugangsanbieter Usenext erwirkt. In diesem Fall wirft die Gema dem Anbieter Usenext ebenfalls vor, den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten zu ermöglichen. 

Die Usenet-Zugangsanbieter bringen vor, dass sie als reine Zugangsanbieter keine Verantwortung für die in den Newsgruppen diskutierten Inhalte und Dateianhänge haben. Dagegen sehen einige Gerichte in den Usenet-Anbietern Hosting-Anbieter, die wiederum u.U. als Mitstörer in Haftung genommen werden können und für die Inhalte der Diskussionsforen verantwortlich sind.

BITKOM erreicht Kompromiss mit Gema - Keine künstliche Verteuerung von Klingeltönen

Montag, den 5. Februar 2007

Musik-Lizenzgebühren für Klingeltöne bleiben für Anbieter und Kunden im vertretbaren Rahmen. Dafür hat der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) gesorgt. Der Hightech-Verband einigte sich mit der Verwertungsgesellschaft Gema über die künftige Höhe der Abgabe bei Klingelton-Downloads. Ergebnis: Auf den Verkaufspreis der Melodien werden 10,45 Prozent Gema-Gebühr fällig. Das sind deutlich weniger als die 15 Prozent, die die Gema ursprünglich gefordert hatte.

Den ganzen Beitrag lesen »

Landgericht Köln will über mp3flat.com entscheiden

Freitag, den 2. Februar 2007

Mit Pressemitteilung vom heutigen Tag verkündet die GEMA, dass gegen den Dienst mp3flat.com eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln erwirkt worden ist. Das Landgericht Köln teile die Einschätzung der GEMA, dass der Dienst nicht vom Recht auf Privatkopie gem. § 53 UrhG gedeckt sei.
Den ganzen Beitrag lesen »

RapidShare wehrt sich gegen die durch die GEMA erwirkte Einstweilige Verfügung

Freitag, den 19. Januar 2007

Der Betreiber des Webhosting-Dienstes RapidShare.com wurde auf Antrag der GEMA vom Landgericht Köln durch einstweilige Verfügungen verpflichtet es zu unterlassen, einige spezifisch bezeichnete Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen. Da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allein auf Grundlage einer Antragsschrift der GEMA erlassen wurde, zeigt sich die für den Betrieb von Rapidshare.com verantwortliche RapidShare AG (Schweiz) überrascht, aber zugleich zuversichtlich, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung erwirken zu können.

Den ganzen Beitrag lesen »