LG Berlin verneint eine Haftung des Buchhandels für rechtswidrige Buchinhalte

Mittwoch, den 31. Dezember 2008


Die Abmahnwelle hat den Buchhandel innerhalb des letzten Jahres völlig überrollt. Online-Buchhändler werden mit einer stetig steigenden Anzahl an möglichen Abmahngründen geradezu an den Rand der Handlungsfähigkeit gedrängt. Denn zu groß scheinen die finanziellen Anreize von  Massenabmahnungen für einige Wettbewerber zu sein. Die rechtlichen Möglichkeiten, diesem Abmahnwahnsinn effektiv entgegenzutreten waren für die meisten Online-Buchhändler bisher sehr begrenzt.

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Abmahnung: Katarina Witt mahnt das Buch „Das letzte Jahr der DDR - Tagebuch eines Bürgerrechtlers aus Halle“ ab

Samstag, den 20. Dezember 2008


Vor kurzem wurde uns von einer neuen Abmahnwelle gegen Online-Buchhändler berichtet: Die ehemalige Eiskunstläuferin Katarina Witt soll durch die Kanzlei „Schertz Bergmann” Online-Buchhändler abmahnen, die das Buch „Das letzte Jahr der DDR - Tagebuch eines Bürgerrechtlers aus Halle”  von dem Autor Hans Krech verkaufen.

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Werbung mit abfotografiertem Buchcover: Eine Urheberrechtsverletzung?

Montag, den 2. Juni 2008

Die Frage, ob die Werbung mit abfotografierten Buchtiteln urheberrechtlich zulässig ist, beschäftigt seit einem Artikel in der aktuellen Ausgabe vom PC-Magazin (06/2008) viele Online-Buchhändler. In dem Beitrag erläutert ein Anwalt aus München Fragen rund um das Thema „Bildrechte“. Unter anderem vertritt der Anwalt die Meinung, dass es nicht erlaubt sei mit dem abfotografierten Buchtitel für den Verkauf eines gebrauchten Buches zu werben. Seiner Meinung nach verstoße diese Werbung gegen das urheberrechtliche Folgerecht aus § 26 UrhG.

Zunächst einmal Entwarnung: Nein, man verstößt nicht gegen § 26 UrhG, wenn man mit abfotografierten Buchtiteln für den Verkauf eines Buches wirbt.

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Abmahnungen der Booklooker-Buchhändler

Donnerstag, den 13. Dezember 2007

Nach und nach werden weitere Details zu den massenhaften Abmahnungen der Booklooker-Buchhändler bekannt: Bei nicht allen Abgemahnten hat zuvor ein Käufer mit dem Nicknamen “Niklas” bestellt. Das lässt befürchten, dass noch weitaus mehr Antiquariate von der Abmahnwelle betroffen sind, als zunächst angenommen.

Die Bücher, die hier betroffen sind, stehen auf dem Index jugendgefährdender Schriften. Nach 25 Jahren werden diese Werke automatisch aus dem Index gelöscht (in Einzelfällen ist eine Verlängerung möglich). Die meisten Bücher sind so alt, dass sie oft schon im kommenden Jahr automatisch vom Index gelöscht worden wären. Es stellt sich also die Frage, ob im Einzelfall wirklich ein wettbewerbsrelevanter Verstoß gegeben sein kann. In diesem Zusammenhang wird auch zu überprüfen sein, ob der abmahnende Buchhändler überhaupt als Wettbewerber zu qualifizieren ist.

Problematisch ist, dass die vorbereiteten Unterlassungserklärungen sehr weit gefasst sind. Bei tausenden von Büchern lässt sich oft nicht mehr nachvollziehen, welche Werke davon auf dem Index stehen. Insbesondere ist der Index nicht frei im Internet verfügbar. Vielmehr soll vermieden werden, dass eine solche Liste die Jugendlichen gerade dazu bewegt, sich die entsprechenden Werke zu besorgen.

Der Verkauf solcher Bücher ist in der Regel nur an Erwachsene möglich. Genau das kann allerdings beim Vertrieb über das Internet kaum sicher gestellt werden. Wirksame Altersverifikationssysteme existieren kaum.

Morgen will auch der Börsenverein des Deutschen Buchhandels auf seiner Internetseite über diese Abmahnungen berichten (http://www.boersenblatt.net/).

Aufgrund der Vielzahl von Anrufen, die wir in dieser Sache gerade erhalten, werden wir es nicht schaffen, alle Betroffenen noch heute zurück zu rufen. Bitte teilen Sie uns per Mail an info@wb-law.de Ihre Kontaktdaten, den Fristablauf für die Abgabe der Unterlassungserklärung und die betroffenen Bücher mit. Wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen.