Markenrecht - Auskunftsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren

Sonntag, den 27. Juni 2010

Gemäß dem Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 02.02.2010, AZ: 2 O 102/09, ist die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung nur möglich, „wenn das entscheidende Gericht praktisch ausschließen kann, dass eine übergeordnete Instanz zu einem anderen Ergebnis gelangt”.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, die Inhaberin einer Marke ist, welche insbesondere für Schuhe eingetragen war, gegen die Beklagte, die u.a. Schuhe verkaufte, ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt. Die Klägerin behauptete, der Beklagte vertreibe Schuhe mit einem Dekor, welches ihre Rechte an der Marke verletze. Ein von ihr beauftragter Testkäufer habe bei dem Beklagten Schuhe mit dem streitgegenständlichen Dekor gekauft. Die Klägerin erwirkte sodann eine einstweilige Verfügung in welcher der Beklagte zur Unterlassung und Auskunftserteilung verpflichtet wurde. Hiergegen legte der Beklagte Widerspruch ein. Der Beklagte zweifelte daran, dass der Testkäufer die Schuhe mit dem streitgegenständlichen Dekor tatsächlich bei ihm gekauft habe. Der Testkäufer sei in der Schuhbranche insbesondere bekannt dafür, auch `unlautere Dinge` zu tun.

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Vorlage beim Gerichtshof der Europäischen Union: Stellenbewerber abgelehnt - Auskunftsanspruch gegenüber Arbeitgeber?

Samstag, den 26. Juni 2010

 Im vorliegenden Fall klagte eine 1961 in Russland geborene Bewerberin auf Entschädigung. Sie behauptete einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). 2006 hatte sich die Klägerin bei der Beklagten auf eine ausgeschrieben Stelle als Softwareentwickleri/in beworben. Sie erhielt jedoch eine Absage von der Beklagten. Auskunft seitens der Beklagten, ob ein anderer Bewerber die Stelle erhalten habe und ggf. welche Kriterien für eine solche Entscheidung maßgeblich gewesen seien, erhielt die Klägerin nicht. Die Klägerin behauptete, dass ihre Bewerbung von der Beklagten bewusst benachteiligend bearbeitet worden sei, denn sie entspreche exakt den von der Beklagten in der Stellenausschreibung geforderten Anforderungen. Objektiv betrachtet gebe es keinen geeigneteren Bewerber. Lediglich aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts und ihrer Herkunft sei sie von der Beklagten nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Dies stelle eine Diskriminierung dar und verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

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BGH: GbR-Gesellschafter hat Anspruch auf Mitteilung der Namen und Anschriften von Mitgesellschaftern

Dienstag, den 19. Januar 2010

Mit Urteil vom 21.09.2009 (Az.: II ZR 264/08) entschied der Bundesgerichtshof, dass die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag einer als BGB-Gesellschaft gegründeten Publikumsgesellschaft, die das Recht der Gesellschafter Auskunft über Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, gemäß § 242 BGB unwirksam ist. Der Bundesgerichtshof kam insofern zu dem Ergebnis, dass weder unter datenschutzrechtlichen noch unter allgemeinen Gesichtspunkten ein Recht der Mitgesellschafter auf Anonymität bestehe. Schließlich handle es sich auch bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer GbR um ein Schuldverhältnis im Sinne von § 705 BGB, so dass das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich und nicht vertraglich auszuschließen sei.

Weiter stellte der Bundesgerichtshof im Rahmen des Urteils vom 21.09.2009 fest, dass es sich bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft um einen „Angelegenheit” der Gesellschaft im Sinne von § 716 Abs. 1 BGB handelt.

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=25a871047db2ccf98778a247881a9cd6&nr=50226&pos=0&anz=1

LG Kiel: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erlaubt keine „Rasterfahndung”

Mittwoch, den 21. Oktober 2009

 Mit Beschluss vom 02.09.2009 (AZ.: 2 O 221/09) hat das LG Kiel entschieden, dass § 101 Abs. 9 UrhG keine „Rasterfahndung” mit dem Ziel erlaube zu ermitteln, wer aus einer Menge von Internetanschlussinhabern möglicherweise Urheberrechte in gewerblichem Ausmaß verletzt haben könnte. Darüber hinaus begründe der einmalige Download eines Musikalbums nicht den Tatbestand einer Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß” im Sinne des § 101 Abs. 1 und 2 UrhG. Die Gestattung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruches durch das Gericht erfordere stattdessen Anhaltspunkte für eine Dauerhaftigkeit und Planmäßigkeit des Handelns, um die Möglichkeit eines einmaliges, rein privaten Transfergeschehens ausschließen zu können. Zwar sieht das Gericht die Schwierigkeit, dass der Nachweis einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß regelmäßig erst möglich sein wird, wenn das Ergebnis der Providerauskunft vorliegt, so dass die Gefahr besteht, dass der zivilrechtliche Auskunftsanspruch in den klassischen Tauschbörsenfällen weitestgehend leer laufen könnte. Dies rechtfertige es jedoch nicht, entgegen des Gesetzeswortlauts generell auf das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß zu verzichten. Ausdrücklich widerspricht das Gericht auch der Auffassung, dass derjenige, der ein gesamtes Musikalbum in der „relevanten Verkaufsphase” der Öffentlichkeit zum Erwerb anbiete, grundsätzlich eine Rechtsverletzung in einem gewerblichen Ausmaß begehe. Auch könne nicht allein aus den wirtschaftlichen Konsequenzen des Filesharing geschlossen werden, dass der Anschlussinhaber als gewerblicher Anbieter zu behandeln sei. Denn eine in gewerblichem Ausmaß begangene Rechtsverletzung setze voraus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen worden sei. Dies sei bei Tauschbörsennutzern regelmäßig nicht der Fall. Denn auch wenn diese Nutzer in der Regel nicht aus „altruistischen Gründen” handelten, bestünde ihr primäres Interesse gerade nicht darin, anderen Teilnehmern die Dateien zur Verfügung zu stellen, sondern diese für die eigene, private Verwendung zu erlangen.

Internetauskunftsanspruch umfasst keine pauschale Überprüfung aller Anschlussdaten

Montag, den 19. Oktober 2009

Das Landgericht Kiel hat mit Beschluss vom 02.09.09 - Az: 2 O 221/09 - klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines Internetauskunftsanspruchs eine pauschale Überprüfung aller Anschlussinhaber unzulässig ist. Eine „Rasterfahndung” ist nicht erlaubt. Außerdem verneint das Gericht bei einem einmaligen download eines Musikalbums eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß”.In dem Verfahren beantragte der Rechteinhaber eines Musikalbums angesichts einer Speicherzeit des Providers von nur 5 Tagen erfolglos die Sicherung von sämtlichen Daten. Betroffen von der Sicherung wären auch Personen, die keiner Urheberrechtsverletzung verdächtig sind. Das Gericht wies den Antrag ab. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die Sicherung von Daten an Urheberrechtsverletzungen Unbeteiligter eine Grundrechtsverletzung darstellt. Eine derartige „Rasterfahndung”, so das Gericht, ist nicht hinzunehmen.

Zu der Frage, ob das einmalige Herunter- und Hochladen von Dateien ein gewerbliches Ausmaß begründet, führt das Gericht aus: „Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie „gewerbliches Ausmaß” begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.”

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Zu ermittelnder Anschlussinhaber hat kein Beschwerderecht

Donnerstag, den 25. Juni 2009


Demjenigen, der von einem Inhaber von Urheberrechten wegen vermeintlicher Verletzungen nach § 101 UrhG als Anschlussinhaber ausfindig gemacht wird, steht dagegen kein eigenes Beschwerderecht zu. So entschied jetzt das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 05.05.2009, Az.: 6 W 39/09) Der logische Schluss: Der Anschlussinhaber ist im maßgeblichen Zeitpunkt noch unbekannt, Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ist es ja gerade, ihn zu ermitteln. Wer also unbekannt ist, ist nicht beteiligt. Wer nicht beteiligt ist, ist nicht beeinträchtigt. Wer nicht beeinträchtigt ist, dem steht auch die Beschwerde nicht zu.  Den ganzen Beitrag lesen »

OLG Frankfurt: Kostenhöhe des Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG

Montag, den 22. Juni 2009


Wenn Inhaber von Urheberrechten bei Rechtsverletzungen im Internet nur über die IP-Adresse des vermeintlichen Verletzers verfügen, so können sie den neu geschaffenen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG verfolgen und vor dem Landgericht entsprechende Auskunft verlangen.  Den ganzen Beitrag lesen »

VG Dresden: Spiegel hat Auskunftsanspruch

Montag, den 15. Juni 2009


Das Verwaltungsgericht Dresden hat in einer aktuellen Entscheidung vom 07.05.2009 (Az. 5 L 42/09) die Sächsische Staatskanzlei zur Auskunftserteilung aus der Personalakte des Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich verpflichtet.

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Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch greift auch bei Sharehostern

Donnerstag, den 28. Mai 2009


„Berlin, 1. Mai 2009 - Der neu geschaffene zivilrechtliche Auskunftsanspruch für Urheberrechtsverletzungen im Internet greift auch bei illegalen Musikangeboten auf so genannten Sharehostern, die zunehmend als Alternative zu Tauschbörsen genutzt werden.

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Einmaliger Gebührenanfall bei Internet-Auskunftsanspruch

Donnerstag, den 30. April 2009

Einmaliger Gebührenanfall bei Internet-Auskunftsanspruch

Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Beschluss vom 01.03.2009 (Az. 2 Wx 14/09), dass für den Auskunftsanspruch im Hinblick auf Verstöße im Internet die Gerichtsgebühren nur einmal anfallen. Es hob insofern die beanstandete Kostenrechnung des Landgerichts auf, das sowohl für das vorgeschaltete einstweilige Anordnungsverfahren als auch für die abschließende Entscheidung Gerichtsgebühren in Höhe von € 200,00 pro IP-Adresse erhoben hatte. Das Oberlandesgericht war der Ansicht, lediglich die abschließende Entscheidung erfülle den Gebührentatbestand. Eine zweite Gebühr hingegen für das vorläufige Sicherungsverfahren sei unzulässig.