Landgericht Köln: Streitwert von 6000 € angemessen bei unerlaubter Verwendung eines Fotos auf Webseite

3. Februar 2010

Wird auf einer Webseite ein Foto unerlaubt genutzt, ist von einem Streitwert von 6000 € auszugehen, auch wenn eine Deckelung des Anspruchs nach § 97 a Abs. 2 UrhG möglich erscheint. Dies stellt das Landgericht Köln mit Beschluss vom 13.01.2010 - Az: 28 O 688/09 - klar.Die Beklagte verwendete für die Gestaltung ihres Internetauftritts ein Foto. Allerdings ohne Zustimmung des Klägers als Rechteinhaber. Der Kläger nahm daraufhin die Beklagte gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das erstinstanzliche Gericht legte den Streitwert auf 6000 € fest. Hiergegen legte die Beklagte Beschwerde ein. Erfolglos.

Das Landgericht Köln hält den Streitwert in Höhe von 6000 € für angemessen. Die Höhe des Streitwerts, so das Gericht, richte sich nämlich an dem Interesse des Urhebers an der effektiven Abwehr von Rechtsverstößen. Zudem sei es ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit, geistiges Eigentum zu schützen. Dies müsse sich daher auch auf die Streitwertbemessung auswirken.

Quelle: Beschluss des Landgerichts Köln vom 13.01.2010 - Az: 28 O 688/09 -

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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Kategorie: Internetrecht, Medien, Entertainment- und Urheberrecht
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