OLG Zweibrücken zum „gewerblichen Ausmaß” bei Urheberrechtsverletzungen

27. November 2009

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat sich mit Beschluss vom 21.09.2009 - 4 W 45/09 - für ein umfassenderes Providerauskunftsrecht ausgesprochen. Nach der Gesetzeslage kann der Rechteinhaber nur dann vom Provider Auskunft über den Inhaber einer ermittelten IP-Adresse verlangen, wenn die Urheberrechtsverletzung „gewerbliches Ausmaß” annimmt. Was darunter zu verstehen ist, definierte das Zweibrückener Gericht.Unter Würdigung der Europäischen Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG besteht, so das Gericht, ein gewerbliches Ausmaß bereits dann, wenn der Verbraucher in bösem Glauben handelt. Bei Filerharern ist dies zu unterstellen. Diese handeln zumindest grob fahrlässig. Daher kann über die Daten des filesharers verfügt werden.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken weitet den Begriff des „gewerblichen Ausmaßes” vor allem inhaltlich weiter aus. Andere Oberlandesgerichte - zum Beispiel aus Köln und Karlsruhe - haben höheres Gewicht dem Ausmaß der Urheberrechtsverletzung beigemessen. So haben diese Gerichte einen Providerauskunftsanspruch erst dann bejaht, wenn die entsprechende hochgeladene Datei aktuell bzw. wirtschaftlich von Bedeutung ist. Aufgrund des neuen Beschlusses könnten Rechteinhaber nunmehr verstärkt gegen filesharer vorgehen, die zum Beispiel ältere Musikdateien hochladen.

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21.09.2009 - 4 W 45/09 -

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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Kategorie: Medien, Entertainment- und Urheberrecht
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