Dispute-Löschung für die „Welle“

23. Juni 2009


In einer aktuellen Entscheidung hatte das LG Köln über den Löschungsanspruch eines Dispute-Eintrags bei der DENIC zu entscheiden. Dadurch wurden auch die Prioritätsrechte von Domain-Registrierungen gegenüber Rechteinhabern bestätigt.

Der Kläger bietet Dienstleistungen im Internet an, ua auch die Vermarktung von Domains. Die Domain www.welle.de hatte er zu diesem Zweck ‚geparkt’. Die Beklagte ist die Gemeinde Welle, eine niedersächsische Gebietskörperschaft mit ca. 1300 Einwohnern. Diese hatte bei der DENIC einen so genannte Dispute eintragen lassen. Folge: Wird die Domain verkauft, so …

Der Kläger forderte die Beklagte auf, in die Löschung des Disputes einzuwilligen, weil die Eintragung ihn an der Vermarktung hindere. Vor dem LG Köln bekam er nun Recht. Das Gericht sah eine Behinderung bei der legitimen Nutzung der Domain auch durch etwaigen Verkauf als gegeben an. Mit Verweis auf Wikipedia stellte das Landgericht fest, dass es sich bei dem Begriff „Welle” im allgemeinen Sprachgebrauch um eine Sachbezeichnung handele. Eine Zuordnungsverwirrung sah das Gericht selbst nicht für Verkehrskreise an, denen die Gemeinde bekannt ist. In den Fällen von Essen oder Kiel sei dies anders.

LG Köln, Urteil vom 18.05.09, Az.: 81 O 220/08

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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Kategorie: IT-/Telekommunikationsrecht
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