LG Düsseldorf: Access-Provider muss Excel-Listen in Filesharing-Verfahren komplettieren

16. September 2008

Mit dem unten stehenden Beschluss wurde am 12.9.2008 der zivilrechtliche Auskunftsanspruch in einem Filesharing-Verfahren durchgesetzt. Der Access-Provider (vermutlich die Deutsche Telekom) wird darin verpflichtet, eine Excel-Liste mit IP-Adressen mit den Echtadressen zu komplettieren. Es ist also davon auszugehen, dass dem Gericht eine lange Liste mit Daten und IP Adressen vorgelegt worden ist. Offenbar geht es auch in dieser Entscheidung nur um die Tonaufnahmen eines einzelnen Künstlers (siehe dazu auch die ähnliche Entscheidung des LG Köln vom 2.9.2008). Das LG Düsseldorf trifft aber anders als das LG Köln keine Aussage über die Höhe der Kosten. Es kann also sein, dass für den gesamten Beschluss nur 200 € Gerichtsgebühren berechnet werden. Die Kölner Richter haben dazu Stellung bezogen und verlangen 200 € pro IP-Adresse.

 

 

Landgericht Düsseldorf, 12 O 425/08, Beschluss v. 12.09.2008 

Tenor: 

I.

Der X wird gestattet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften von Kunden (Bestandsdaten) unter Verwendung von IP-Adressen und Verbindungszeitpunkten (Verkehrsdaten), die auf der nachfolgend wiedergegebenen Anlage ASt 8 enthalten sind und die sich auf eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin an Tonaufnahmen des Künstlers X beziehen: 

II. 

Der X wird gestattet, die Auskunft in elektronischer Form durch Komplettierung einer der X übermittelten Excel-Datei zu erteilen. 

III. 

Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin. 

IV. 

Mit diesem Beschluss soll der X seitens der Antragstellerin, eine Abschrift der Antragsschrift vom 2. September 2008 und ihrer Anlagen zugestellt werden.

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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Kategorie: IT-/Telekommunikationsrecht, Medien, Entertainment- und Urheberrecht, Wirtschaftsrecht
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