Vorbeugende Unterlassungserklärung kann vor teuren Filesharing-Abmahnungen schützen

10. Oktober 2007

In diesem Jahr wird die Musikindustrie weit über 60.000 Filesharer wegen der Verletzung von Urheberrechten in so genannten P2P-Tauschbörsen in Anspruch nehmen. Für alle potentiellen Filesharer, die bislang nicht in Anspruch genommen worden sind, haben wir eine Lösung ausgearbeitet, um den teuren und extrem kostenträchtigen Abmahnungen der von der Kanzlei Rasch vertretenen Tonträgerunternehmen zu entkommen. Bitte lesen Sie sich den nachfolgenden Text aufmerksam durch, entscheiden Sie dann, ob Sie eine Unterlassungserklärung abgeben wollen und drucken Sie sich dann das Dokument, auf das am Ende des Textes verwiesen wird, aus. Wir empfehlen Ihnen auch, sich die weiteren Texte zum Thema Filesharing durchzulesen:

Im Rahmen ihrer Abmahnung fordern die von der Kanzlei Rasch vertretenen Tonträgerunternehmen meist eine Pauschalzahlung in Höhe von 3.000,00 - 10.000,00 €. Diese Pauschalzahlung enthält zwei unterschiedliche Positionen:

Zum einen den Ersatz des originär durch den Tausch - genauer gesagt, die beim Tausch angebotenen Titel - entstandenen Schadens. Zum anderen Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung. Bei diesen Rechtsanwaltsgebühren, die nach Ansicht des Landgerichts Köln schon für ein einziges Schreiben bei rund 5.000,00 € liegen können, setzt unser nachfolgend beschriebener Tipp an.

In der Regel laufen die Filesharingverfahren so ab, dass die IP-Adresse eines Filesharers gespeichert und mittels einer Strafanzeige zurückverfolgt wird. Der jeweilige Anschlussinhaber wird dann von einem Rechtsanwalt abgemahnt. Die dabei entstehenden Abmahnkosten in Höhe von mehreren tausend Euro können immer dann vermieden werden, wenn die Betroffenen schon vor der Abmahnung eine so genannte vorbeugende Unterlassungserklärung abgegebenen haben. Das ist also die Flucht nach vorne, für alle Anschlussinhaber, die bislang noch nicht von der Musikindustrie angeschrieben worden sind.

Wenn Sie zu befürchten haben oder nicht ausschließen können, dass in den vergangenen Monaten über Ihren Internetanschluss - sei es von Freunden oder von Kindern - illegal Musik getauscht worden ist, dann empfehlen wir die Abgabe der nachfolgenden sechs Unterlassungserklärungen.

Mit diesen Unterlassungserklärungen verpflichten Sie sich gegenüber sechs großen Tonträgerherstellern, künftig dafür Sorge zu tragen, keine Musik im Internet mehr anzubieten. Doch Achtung! Sie müssten dann auch 100%ig sicherstellen können, dass Ihr Internetanschluss nicht mehr für illegale Filesharingaktivitäten genutzt wird. Sollte eines der genannten Unternehmen feststellen, dass nach dem Zeitpunkt der Abgabe der vorbeugenden Unterlassungsverpflichtungserklärung über Ihren Anschluss Musikdateien angeboten werden, kann das betroffene Unternehmen einen Vertragsstrafanspruch gegen Sie geltend machen, der - abhängig von der Anzahl der angebotenen Dateien - die vorgenannten Abmahnkosten um ein Vielfaches übersteigen kann. Darüber hinaus müssen Sie wissen, dass die Wirkung der Unterlassungserklärung 30 Jahre andauert.

Im Übrigen weisen wir auch darauf hin, dass es sich bei den sechs angeschriebenen Firmen lediglich um die wohl größten in Deutschland vertretenen Tonträgerhersteller handelt. Uns ist auch bekannt, dass auch noch weitere Tonträgerhersteller derzeit abmahnen. Ebenso mahnen aktuell die Spieleindustrie, Rechteinhaber von Hörbuchern und Teile der Filmindustrie ab. Vor solchen Abmahnungen sind Sie durch die Abgabe der unten stehenden Unterlassungserklärungen nicht geschützt.

Auch schützt sie die Erklärung nicht davor, dass die sechs Unternehmen Sie auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollen. Präjudizierende Wirkung für eine tatsächlich begangene Verletzung sollte die Abgabe der Erklärung aber nicht haben. Mit anderen Worten: die Abgabe der Unterlassungserklärung ist kein Schuldeingeständnis. Das bedeutet, wenn ein Schadensersatzanspruch trotz Abgabe der Erklärung an Sie herangetragen wird ist es an den vorgenannten Tonträgerunternehmen nachzuweisen, dass über Ihren Anschluss und von ihnen persönlich auch tatsächlich eine Rechtsverletzung begangen wurde.

Sollten Sie trotz Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung von einer der unten stehenden Firmen in Anspruch genommen werden, können Sie darauf verweisen, dass von Ihnen bereits eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben worden ist. Zumindest die immensen Rechtsanwaltskosten können dann nicht mehr von ihnen verlangt werden. Wie bereits ausgeführt, wird es jedoch grundsätzlich möglich sein, von Ihnen Ersatz für den entstandenen Schaden zu verlangen, falls sich später herausstellt, dass Sie die Urheberrechtsverletzung persönlich begangen haben. Dieser Schadensersatzanspruch ist grundsätzlich unabhängig von der Abgabe der Unterlassungserklärung zu beurteilen.

Wir geben abschließend zu bedenken, dass die von uns zur Verfügung gestellten Muster die Beratung eines Rechtsanwalts im Einzelfall nicht ersetzen können. Sollten Sie bei der Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung unsicher sein, empfehlen wir Ihnen dringend, sich mit ihrem konkreten Fall an einen fachlich versierten Anwalt zu wenden.

So gehen Sie konkret mit den nachstehenden Mustern um: Drucken Sie sich die sechs verschiedenen Unterlassungserklärungen aus und füllen Sie die fehlenden Elemente aus. Wichtig: Die Unterlassungserklärung muss immer von demjenigen abgegben werden, auf den der Internetanschluss registriert ist, auch wenn nicht er selbst, sondern eines seiner Familienmitglieder die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Senden Sie die Unterlassungserklärungen per Einschreiben-Rückschein (!) an die sechs verschiedenen Tonträgerhersteller. Sobald die Erklärungen bei der Musikindustrie eingetroffen sind, können Sie wegen zuvor begangener Filesharingaktivitäten nicht mehr kostenpflichtig abgemahnt werden.

Das Muster der vorbeugenden Unterlassungserklärung ist hier abrufbar.