Monatsarchiv für Oktober 2009

Filesharing: OLG Köln stutzt Streitwert, äußert sich zur Störerhaftung & Lizenzanalogie (30 € pro Song)

Freitag, den 30. Oktober 2009

Hochspannung heute im Saal 145 des OLG Köln. Um 14:15 Uhr beginnt die Berufungsverhandlung mit dem Aktenzeichen 6 U 101/09. Es geht um das Thema Filesharing und um ein Urteil des Landgerichts Köln, das viele Anwälte in Deutschland kennen. Am 13.05.2009 (Az. 28 O 889/08 ) verurteilte das Landgericht Köln einen Anschlussinhaber zur Zahlung von 5.832,40 € Abmahngebühren. Seitdem verschicken die Rechtsanwälte Rasch dieses Urteil hundertfach an die Filesharer und ihre Anwälte. Ob das Urteil auch vor dem OLG Köln Bestand hat, darf nach der heutigen Beweisaufnahme mit Fug und Recht bezweifelt werden. Doch beginnen wir der Reihe nach. Ein Terminsbericht von RA Christian Solmecke: Den ganzen Beitrag lesen »

OLG Celle: Wettbewerbsverstoß bei Werbung auf eBay mit „regulärem Ladenpreis”

Freitag, den 30. Oktober 2009

Laut einer Entscheidung des OLG Celle vom 30.07.2009 (Az.: 13 U 77/09) darf ein Händler bei eBay für den Verkauf von Produkten nicht mit der Aussage „regulärer Ladenpreis” werben. Der Begriff könne von Verbrauchern mehrdeutig verstanden werden, weshalb eine Werbung damit irreführend und daher wettbewerbswidrig sei.Der Beklagte hatte als Händler bei eBay Waren verkauft und in seinem Angebot angegeben, dass es sich bei den Preisen für die Produkte um den „regulären Ladenpreis” handele. Der Kläger, ebenfalls Händler auf der Internet-Plattform, hielt diese Äußerung für rechtswidrig und begehrte Unterlassung.

Die Richter gaben der Klage statt. Dies begründeten sie damit, dass die Aussage in mehrfacher Hinsicht interpretiert werden könne und daher irreführend sei. Zum einen könne darunter der offiziell empfohlene, aktuelle Preis verstanden werden. Zum anderen könne es sich auch um einen gebundenen Preis handeln oder um einen ursprünglich geforderten Betrag. Zudem habe der Beklagte nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Endpreis den Preis pro Mengeneinheit inklusive der Umsatzsteuer und weiterer Bestandteile genannt. Insofern stehe der Unterlassungsanspruch dem Kläger zu.    

Abmahnfalle: Widerrufsbelehrung - RA Jan O. Anger mahnt für die Fa. Albatros und deren Inhaber Franz Marx ab

Freitag, den 30. Oktober 2009

Buchhändler und Antiquariate, die ihre Bücher im Internet anbieten, sollten derzeit vorsichtig sein: Rechtsanwalt Jan O. Anger mahnt im Auftrag der Firma Albatros Holzspielwaren und deren Firmeninhaber Franz Marx aus Wassenberg angebliche Verstöße in Widerrufsbelehrungen ab! Hierbei scheinen besonders Verkäufer betroffen zu sein, die das Verkaufsportal Amazon.de benutzen. Den ganzen Beitrag lesen »

Abmahnradar: Nümann + Lang mahnt im Auftrag von Matthew Tasa ab

Freitag, den 30. Oktober 2009

Haben Sie auch eine Abmahnung von der Kanzlei Nümann + Lang Rechtsanwälte erhalten und wissen nicht, wie Sie richtig darauf reagieren sollen?In einer mehrteiligen Serie beleuchtet Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Abmahnradar: Welche Kanzleien mahnen ab?” die Vorgehensweise der Abmahnkanzleien und bietet eine erste Hilfestellung, wie man auf eine solche Abmahnung richtig reagiert. Den ganzen Beitrag lesen »

OLG Düsseldorf: Keine Vertragsstrafe wegen zunächst fehlender, dann fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Freitag, den 30. Oktober 2009

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich als Berufungsinstanz mit Urteil vom 01.09.2009 - Az. I 20 U 220/08 - mit dem Umfang einer abgegebenen Unterlassungserklärung beschäftigt. Es stellte klar, dass kein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung aufgrund einer nicht vorhandenen Widerrufsbelehrung vorliegt, wenn in der Folgezeit eine fehlerhafte Belehrung verwendet wird. Eine Vertragsstrafe wird in diesen Fällen nicht verwirkt.Die Parteien des Rechtsstreits vertreiben Waren über die Online-Auktionsplattform eBay. Der Beklagte verwendete ursprünglich bei seinen Internetangeboten keine Widerrufsbelehrung, woraufhin er vom Kläger abgemahnt wurde. In der darauffolgenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung versprach der Beklagte, es zu unterlassen, den Verbraucher „nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs/Rückgaberechts zu informieren”.

Es kam wie es kommen musste: Der Beklagte verwendete nunmehr eine fehlerhafte Belehrung. Der Kläger, darüber in Kenntnis gesetzt worden, verlangte daraufhin eine entsprechende Vertragsstrafe vom Beklagten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies den Kläger mit seinem Vorbringen zurück. Die fehlerhafte Belehrung unterscheidet sich, so das Gericht, von einer nicht erfolgten Belehrung erheblich. Ein kerngleicher Verstoß ist daher nicht anzunehmen. Im Übrigen kann eine ordnungsgemäße Belehrung aufgrund eines Vertragsstrafeversprechens nicht verlangt werden, wenn selbst höchstrichterlich nicht einmal geklärt ist, wie eine derartige Formulierung auszusehen hat.

(Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 01.09.2009 - Az. I 20 U 220/08 -)

„Twittern oder: Die Spatzen pfeifen`s vom Dach“ – Rechtliche Risiken

Freitag, den 30. Oktober 2009

Nach Email, Chats und Blogs erfreut sich „Twittern“ zunehmender Beliebtheit. Twittern ist eine neue Art soziale Netzwerke zu bilden. Der angemeldet Nutzer kann kurze Textnachrichten mit maximal 140 Zeichen erstellen und anderen Benutzern senden. Er kann den Leserkreis beschränken, in dem er bestimmte Personenkreise nicht zulässt. Die eingeladenen Leser (followers) hingegen können die Kurzbeiträge abonnieren und werden sozusagen in „Echtzeit“ über Neuigkeiten informiert.

Wer twittert wird also in Sekundenschnelle zum Publizisten, der die ganze Welt erreichen kann. Doch Vorsicht: Was harmlos anfängt kann sich zu einem Alptraum entwickeln. Gerade juristische Laien sind sich häufig nicht bewusst, dass vermeintlich harmlose Twitter-Aktivitäten weitreichende juristische Konse­quenzen haben können.

Dass das Beleidigen von Personen über Twitter strafbar ist, dürfte auch dem juristischen Laien klar sein. Häufig unklar ist vielen Personen aber, dass beispielsweise die Verwendung von Logos, Bildern, Fotos, Comics etc. – und seien sie noch so klein - ohne Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers Urheber- und Markenrechtsverletzungen darstellen kann.  Auch die Nutzung einer anderen Identität, d.h. die „Namensanmaßung“ stellt einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person dar und kann somit teuer werden. Unbedachte Äußerungen hinsichtlich des Arbeitgebers haben schon Kündigungen nach sich gezogen, da sich der Arbeitgeber diskreditiert fühlte und das Arbeitsgericht einen Verstoß gegen die Fürsorge- und Sorgfaltspflichten aus dem Arbeitsvertrag bejahte.

Juristische Finesse weist auch die Frage auf, ob ein Twitterer denn eigentlich ein Impressum benötigt. Dass der Anbieter einer geschäftlichen Webseite ein korrektes Impressum benötigt, hat sich derweil bereits herumgesprochen. Gerade durch massenhafte Abmahnungen ist das Thema populär geworden. Wie sieht es jedoch beim Twittern aus? Rechtsanwalt Henning Krieg hat sich ausführlich Gedanken zu diesem Thema gemacht. In einem dreiteiligen Bericht (http://www.kriegs-recht.de/shocking-impressumspflicht-fur-twitter-profile-teil-1/) setzt er sich aus­führ­lich mit einer möglichen Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz (TMG) beim Twittern auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass zumindest für den nicht privaten Bereich ein Impressum geführt werden sollte. Dies ins­be­sondere, da bis dato unentschieden ist, ob Twitterprofile „Teledienste“ im Sinne des Telemediengesetzes sind. Selbstverständlich löst die Frage nach dem Impressum auch die Frage der technischen „Machbarkeit“  aus, da die Schreibfreiheit gerade auf 140 Zeichen begrenzt ist.

Sofern die genannten Punkte allerdings beachtet werden, lassen sich über Twitter.com schnellstmöglich wichtige Neuigkeiten verbreiten. Auch an der juristischen Welt ist diese Möglichkeit nicht vorbeigegangen. Immer mehr Juristen ergreifen die Gelegenheit, topaktuelle Geschehnisse mit rechtlichem Hintergrund zu twittern und dabei up-to-date zu sein.

Neben den Tweets von Rechtsanwalt Christian Solmecke gibt es auch interessante Beiträge von einigen Anwaltskollegen aus dem IT-Bereich. Lesenswert sind unter anderem die News der folgenden Rechtsanwaltskollegen:

-         Thomas Stadler aus München

-         Michael Seidlitz sowie

-         Thorsten Feldmann und

-         Henning Krieg aus Berlin

-         Carsten Ulbricht aus Stuttgart

-         Dominik Boecker aus Köln

Nicht zuletzt  interessant sind die Beiträge von Prof. Dr. Jürgen Taeger.

Eine Gesamtübersicht der twitternden Rechtsanwälte ist hier zu finden: http://www.jurawiki.de/TwitterndeJuristen

Bei rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit der Nutzung von Twitter steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Solmecke unter der Rufnummer 0221 95 15 63 0 beratend zur Verfügung. 

Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 4)

Freitag, den 30. Oktober 2009


In unserer neuen mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Achtung Abmahngefahr: Welche Verstöße sind nach der Schwarzen Liste abmahnfähig?” die juristischen Hürden für Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen 4. Teil geht es um das Thema Lockangebote”. Den ganzen Beitrag lesen »

Abmahnradar: Negele Zimmel Greuter Beller mahnen im Auftrag von GMV ab

Donnerstag, den 29. Oktober 2009


Haben Sie auch eine Abmahnung von der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte erhalten und wissen nicht, wie Sie richtig darauf reagieren sollen?In einer mehrteiligen Serie beleuchtet Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Abmahnradar: Welche Kanzleien mahnen ab?” die Vorgehensweise der Abmahnkanzleien und bietet eine erste Hilfestellung, wie man auf eine solche Abmahnung richtig reagiert. Den ganzen Beitrag lesen »

Mainz unterstützt Widerspruch gegen Google „Street View”

Donnerstag, den 29. Oktober 2009

 Die Firma Google lässt seit 2007 über den Internetdienst „Street View” einen Großteil des Straßennetzes in den USA fotografieren. Die geschossenen Aufnahmen werden sodann in das Internet gestellt und so der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Seit 2008 werden auf die gleiche Weise auch Aufnahmen von Frankreich, Japan, Italien, Spanien, Australien und Neuseeland gemacht.

Derweil filmt Google auch Straßenzüge der rheinland-pfälzischen Landeshauptstadt Mainz. Auf große Kritik stoßen diese Aufnahmen bei Datenschützern. Kritisiert wird, dass ohne Einwilligung der Betroffenen Personen und KFZ-Kennzeichen auf den Aufnahmen zu erkennen sind.

Der Datenschutzbeauftragte des Bundeslandes Hamburg, der in diesen Fällen zuständig ist, setzte sich für die Betroffenen erfolgreich ein. Er erreichte in Verhandlungen mit Google, dass der betroffene Bürger nunmehr Widerspruch einlegen kann. Dieser Widerspruch richtet sich gegen die Speicherung und Veröffentlichung von Aufnahmen der eigenen Person, Kraftfahrzeugen und von selbst genutzten oder bewohnten Gebäuden sowie Grundstückseigentum. Hierzu heißt es in der Pressemitteilung vom 15.10.09 der Stadt Mainz:

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Bundesverfassungsgericht verwirft Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie

Donnerstag, den 29. Oktober 2009

Mit Beschluss vom 07.10.09 - Az: 1 BvR 3479/08 - ließ das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie nicht zu. Die Nichtzulassung begründete das oberste deutsche Gericht mit der verspäteten Einlegung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer hielten § 53 Absatz 1 Urhebergesetz für verfassungswidrig. Sie argumentierten, dass die in dieser Vorschrift normierte Zulässigkeit von privaten Digitalkopien mangels hinreichender Einschränkung gegen ihr Eigentumsrecht nach Artikel 14 Grundgesetz verstoße.Das Bundesverfassungsgericht setzte sich hingegen nicht mit der möglichen Verfassungswidrigkeit der Norm auseinander. Dies musste es auch nicht. Gesetze können nur dann auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft werden, wenn die Verfassungsbeschwerde binnen einen Jahres nach Inkrafttreten eingelegt wird. Da der Gesetzgeber bereits im Jahre 2003 klargestellt hat, dass digitale Vervielfältigungen erlaubt sind, war die Beschwerde aus Dezember 2008 zu spät.

Auch die Gesetzesänderungen kurz vor Dezember 2008 vermögen die Einlegungsfrist nicht nach vorne zu verschieben. Diese Änderungen betrafen alle nicht den angegriffenen Regelungsgehalt der Norm des § 53 UrhG. Demnach waren die Gesetzesänderungen, so das Bundesverfassungsgericht, für die Bestimmung des Fristbeginns unerheblich.

(Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 07.10.2009, 1 BvR 3479/08)