Monatsarchiv für September 2009

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in in Kölner Kanzlei gesucht

Mittwoch, den 30. September 2009


 

WILDE & BEUGER

RECHTSANWÄLTE

 

 

 

 

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in in Kölner Kanzlei gesucht

 

 

Die medienrechtliche Sozietät “WILDE & BEUGER Rechtsanwälte” sucht zur Verstärkung ihres Teams in Köln eine/n wissenschaftliche/n Mitarbeiter/in.

 

Das sollten Sie mitbringen:

  • Jurastudium mindestens 5. Semester
  • urheberrechtliche Kenntnisse von Vorteil / Themenkreis filesharing
  • Sicherer und zuverlässiger Umgang mit dem gängigen MS Office Paket
  • Gewissenhafte Arbeitsweise

 

Zur Kanzlei:

Die Kanzlei Wilde & Beuger verfügt insbesondere durch ihre Partner seit fast zwanzig Jahren über fachliche Kompetenzen, insbesondere in den Gebieten des Medien- und Entertainmentrechts sowie des Wirtschafts- und Immobilienrechts.

 

Neben hoher fachlicher Qualität und spezialisierten Kenntnissen finden Sie bei uns vor allem die nötige langfristige Branchenerfahrung, um Sie bei Ihren Fragen und Anliegen erfolgreich zu beraten.

 

Unser Ziel ist es, Mandanten professionell, zukunftsorientiert, fachübergreifend und gleichzeitig mit Freude an unserem Beruf bei der Bewältigung der anstehenden Aufgaben zu unterstützen.

 

Wir denken juristisch und unternehmerisch und entwickeln gemeinsam so mit Ihnen Strategien und Lösungen.

 

Daneben stellen wir unseren Mandanten unsere vielfältigen Branchenkontakte sowie ein über die Jahre gewachsenes und hoch entwickeltes Netzwerk zur Verfügung.

 

 


Bewerbungen

im pdf-Format per E-Mail an Elisabeth Rhein (info@wb-law.de).

Wilde & Beuger Rechtsanwälte

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29

50672 Köln

 

Büromitarbeiter/in in Kölner Kanzlei gesucht

Mittwoch, den 30. September 2009


 

WILDE & BEUGER

RECHTSANWÄLTE

 

 

 

 

Büromitarbeiter/in  in Kölner Kanzlei gesucht

 

 

Die medienrechtliche Sozietät “WILDE & BEUGER Rechtsanwälte” sucht eine/n Büromitarbeiter/in zur Unterstützung unseres Teams.

 

Das sollten Sie mitbringen:

  • gerne eine abgeschlossene Ausbildung zur/m Rechtsanwaltsfachangestellten oder einschlägige Berufserfahrung
  • sicherer und zuverlässiger Umgang mit dem gängigen MS Office Paket
  • gewissenhafte Arbeitsweise

 

Zur Kanzlei:

Die Kanzlei Wilde & Beuger verfügt insbesondere durch ihre Partner seit fast zwanzig Jahren über fachliche Kompetenzen, insbesondere in den Gebieten des Medien- und Entertainmentrechts sowie des Wirtschafts- und Immobilienrechts.

 

Neben hoher fachlicher Qualität und spezialisierten Kenntnissen finden Sie bei uns vor allem die nötige langfristige Branchenerfahrung, um Sie bei Ihren Fragen und Anliegen erfolgreich zu beraten.

 

Unser Ziel ist es, Mandanten professionell, zukunftsorientiert, fachübergreifend und gleichzeitig mit Freude an unserem Beruf bei der Bewältigung der anstehenden Aufgaben zu unterstützen.

 

Wir denken juristisch und unternehmerisch und entwickeln gemeinsam so mit Ihnen Strategien und Lösungen.

 

Daneben stellen wir unseren Mandanten unsere vielfältigen Branchenkontakte sowie ein über die Jahre gewachsenes und hoch entwickeltes Netzwerk zur Verfügung.

 

 


Kontaktaufnahme  

per E-Mail an Elisabeth Rhein (info@wb-law.de).

Wilde & Beuger Rechtsanwälte

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29

50672 Köln

Tel. : 0221 – 951 563 40

 

Stellenausschreibung als pdf anzeigen

Einstweilige Verfügung gegen angeblichen Filesharer, aber Abmahner trägt ¾ der Kosten

Dienstag, den 29. September 2009

Der Kollege Mathias Straub von Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg berichtet von einem interessanten Filesharing-Verfahren gegen die Kanzlei U+C. Die erwähnte Entscheidung ist hier zu finden: “In einem von unserer Kanzlei für den Abgemahnten geführten Verfahren wurden letztlich, obwohl gegen den Abgemahnten eine einstweilige Verfügung erging, die Kosten des Verfahrens zu ¾ dem abmahnenden Unternehmen auferlegt.  Nachdem der Abgemahnte auf das Abmahnschreiben der einschlägig bekannten Kanzlei u+c nicht reagierte, beantragte diese beim Landgericht Nürnberg-Fürth eine einstweilige Verfügung, die dem Abgemahnten untersagen sollte „Werke der Firma XY (Erotikfilme), insbesondere das Werk XYZ, öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten usw.“. Das Landgericht erließ auch die beantragte Verfügung, bezog den Verbotsausspruch allerdings nicht generell auf „Werke der Antragstellerin“ sondern lediglich auf das auch der Abmahnung zugrundeliegende Werk. Die Kosten (Streitwert EUR 15.000,00) wurden dem Abgemahnten auferlegt. Dieser gab in der Folge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungerklärung ab, widersprach aber der einstweiligen Verfügung. Nachdem die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hatte das Landgericht noch über die Kosten zu entscheiden. Es blieb bei seiner Entscheidung, dass aufgrund des Sach- und Streitstandes die Kosten des Verfahrens dem Abgemahnten aufzuerlegen seien. Hiergegen richtete sich dieser mit der sofortigen Beschwerde. Den ganzen Beitrag lesen »

OLG Hamburg: Kommerzielle Vermarktung von Ryanair-Flügen in Pauschalreisen durch Reisevermittler stellt eine unlautere Wettbewerbsbehinderung dar

Dienstag, den 29. September 2009


Das OLG Hamburg hat in einem aktuellen Urteil vom 28.05.2009 (Az. 3 U 191/08) entschieden, dass der Fluganbieter Ryanair gegenüber Reisevermittlerin, einen Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Vornahme von Flugbuchungen zu kommerziellen Zwecken über die Ryanair-Homepage hat. Den ganzen Beitrag lesen »

Schalast & Partner: Weitere Abmahnkanzlei im Auftrag von DigiProtect

Montag, den 28. September 2009

Seit diesem Monat hat sich mit Schalast & Partner aus Frankfurt a.M. eine weitere Kanzlei in die Riege von Abmahnkanzleien gereiht, die im Auftrag von DigiProtect Filesharer wegen Urheberrechtsverletzungen abmahnen. Den ganzen Beitrag lesen »

OLG Düsseldorf: Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte Kundenwerbung auf Internetplattform

Montag, den 28. September 2009


In einem aktuellen Urteil hat das OLG Düsseldorf (v. 10.03.2009; Az. I-20 U 230/08) entschieden, dass ein wettbewerbsrechtlich zu beanstandendes Verhalten vorliegt, wenn ein Makler unzulässiger Weise auf einer Wohnungsplattform Kunden wirbt. Den ganzen Beitrag lesen »

Abmahnung von der Kanzlei Schlömer & Sperl wegen Werbung mit 3 Jahren Garantie

Freitag, den 25. September 2009

Die Kanzlei Schlömer & Sperl aus Hamburg mahnt im Auftrag der Betz DSR GmbH aus Biberach Verkäufer bei eBay Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ab. Uns liegt ein Fall einer solchen Abmahnung vor. Der Abgemahnte vertreibt, ebenso wie die Betz DSR GmbH u.a. Schulranzen. Dabei wirbt er mit einer dreijährigen Garantie. Dies erfolgt durch die Aussage “3 Jahre Garantie”. Weitere Angaben zu den Konditionen der Garantie werden nicht gemacht. Er erhielt eine Abmahnung, in der ihm vorgeworfen wurde, sich wettbewerbswidrig zu verhalten, da er gegen Verbraucherschutzvorschriften verstoßen habe. So habe er es entgegen der Vorschrift des § 477 BGB unterlassen, den Inhalt der Garantie anzugeben und auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln hinzuweisen. Mit der Abmahnung ist die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verbunden. Gleichzeitig soll der Abgemahnte die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80€ (Streitwert 10.000€) zahlen. Den ganzen Beitrag lesen »

Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Commerce (Teil 10.1.): Besonderheiten – Verkauf ins Ausland

Freitag, den 25. September 2009


In einer mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto ” Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Commerce” die juristischen Hürden für Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen Teil geht es um das Thema: „Besonderheiten - Verkauf ins Ausland”. Den ganzen Beitrag lesen »

KG Berlin: Wettbewerbsverstoß liegt bei Übernahme von Kundenverträgen ohne hinreichende Möglichkeit der Beachtung von Widerrufen vor

Donnerstag, den 24. September 2009


Das KG Berlin hat sich in einem aktuellen Urteil vom 26.06.2009 (Az. 5 W 59/09) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Wettbewerbsverstoß schon dann vorliegt, wenn die Übernahme von Kundenverträgen von Mitbewerbern bereits eingeleitet wird bevor die gesetzliche Widerrufsfrist abgelaufen ist und eine hinreichende Berücksichtigung von eingehenden Widerrufen organisatorisch nicht sichergestellt werden kann. Den ganzen Beitrag lesen »

30 Mio € im Lotto-Jackpot: Heute greift § 8.3 der Tipp24 AGB - Zwangsausschüttung

Mittwoch, den 23. September 2009

Deutschland im Lottofieber - insgesamt 30 Millionen € werden heute zwangsausgeschüttet. In den Medien findet sich der Hinweis, dass der Jackpot keinesfalls bei Abgabe des Tippscheins über Online-Lottoanbieter geknackt werden kann. Der Hintergrund dazu ist, dass das Online-Glücksspiel seit der Änderung des Glücksspiel-Staatsvertrages in Deutschland quasi verboten ist. Dass die alteingesessenen Anbieter wie Tipp24.com immer noch existieren, liegt daran, dass sie ihr Geschäft mittlerweile ins Ausland verlagert haben und offiziell nur noch Tippscheine annehmen, sofern sich der Tipper im Ausland befindet.

Letztlich nehmen die Tipp24-Kunden auch nicht mehr an einer staatlichen Lotterie, sondern an der privaten Lotterie der MyLotto24 Ltd. teil.  Einigen langjährigen Kunden dürfte das überhaupt nicht aufgefallen sein, da die Umstellung keine aktive Zustimmung voraussetzte und automatisch erfolgte. Garantiert werden laut den aktuell gültigen AGB die Auszahlung der Quoten analog zu denen des deutschen Lotto- und Toto-Blocks mit Ausnahme der Gewinnklasse 1 (den sogenannten „Jackpot“). Die Gewinne der Gewinnklasse 1 fallen unter Umständen niedriger aus, da in dieser höchsten Gewinnklasse der Gewinn nicht nur durch die Anzahl der Gewinner im deutschen Lotto- und Toto-Block, sondern auch durch die Gewinner der privaten Lotterie der MyLotto24 Ltd. geteilt wird. Diese Regelung findet sich in  § 8.2 der AGB wieder.

8.2 Tippen mehr als ein Spielteilnehmer die Zahlen der ersten Gewinnklasse (der sogenannte Jackpot) im Lotto 6 aus 49 richtig, so erhält jeder Spielteilnehmer den Gewinnbetrag, den er rechnerisch erhalten würde, wenn die gesamte Gewinnsumme dieser Klasse auf die Gesamtzahl der durch den Deutschen Lotto- und Totoblock veröffentlichten Anzahl von Gewinnern in dieser Klasse und die Anzahl der Spielteilnehmer, die die Zahlen dieser Klasse richtig getippt haben, aufgeteilt würde.

8.3 Sollte der Deutsche Lotto- und Totoblock die Gewinnklasse 1 (Jackpot) in der 13. Ziehung in Folge ohne Gewinner in der 2. Gewinnklasse zwangsausschütten, so gilt: Gewinner der 1. Gewinnklasse erhalten in diesem Fall die Gewinnsumme, die sie bei einer Teilnahme beim Deutschen Lotto- und Totoblock in der ersten Gewinnklasse (ohne Zwangsausschüttung) ausgeschüttet bekommen hätten. Diese Summe wird auf Basis der veröffentlichten Spieleinsätze des Deutschen Lotto- und Totoblocks sowie deren Verteilung auf die Gewinnklassen kalkuliert. Bei mehreren Gewinnern in Klasse 1 wird der so kalkulierte Gewinnbetrag auf die Gewinner dieser Klasse aufgeteilt. Gibt es unter den Spielteilnehmern einen oder mehrere Gewinner in Klasse 1, so erhält jeder Gewinner der Klasse 2 denjenigen Gewinnbetrag, welcher beim Deutschen Lotto- Totoblock in Klasse 2 ermittelt worden wäre, hätte es beim Deutschen Lotto– Totoblock mindestens einen Gewinner der Gewinnklasse 1 und damit keine Zwangsausschüttung in die Gewinnklasse 2 gegeben. Gibt es unter den Spielteilnehmern keinen Gewinner in Gewinnklasse 1, so gelten die Regelungen des § 8.2 entsprechend für die 2. Gewinnklasse.

Konkret bedeutet die obige Regelung Folgendes:

 

Gibt es heute im Deutschen Lotto- Totoblock zum 13. Mal in Folge keinen Gewinner in der Gewinnklasse 1, dann wir der 30 Mio. Jackpot in der 2. Gewinnklasse ausgeschüttet. Es genügen also “nur” 6 Richtige, um den Jackpot zu knacken. Gibt es nun im Deutschen Lotto- Totoblock nur eine Person und bei Tipp24.com 29 Personen, die heute 6 Richtige tippen, dann erfolgt die Gewinnverteilung nach den AGB von Tipp24.com wie folgt: Der Glückpilz im Deutschen Lotto- Totoblock erhält die 30 Millionen €. Die Quotenberechnung bei Tipp24 erfolgt dann allerdings anhand aller Spieler (Lotto-Totoblock UND Tipp24), die 6 Richtige getippt haben. Im Beispielsfall hätten heute also 30 Spieler den Jackpot geknackt, so dass jeder Tipp24.com-Gewinner “nur” 1 Mio. € erhält.

Wie oben dargestellt, ist vielen Tipp24.com Kunden dieses System oftmals nicht so präsent. Ggfs. haben Sie der Umstellung nicht einmal zugestimmt. Bleibt also abzuwarten, wann die ersten Lottospieler ihrern (verlorenen) Einsatz von dem Online-Dienstleister zurückfordern werden. Insbesondere bei Dauerscheinen, die schon seit mehreren Fällen laufen, dürfte diese Problematik zu dieskutieren sein…