Dienstag, den 28. Juli 2009
Das LG Mannheim hat in einem bisher unveröffentlichten Beschluss vom 18.05.2009 (Az.: 23 AR 3/09) einen Antrag auf Akteneinsicht in staatsanwaltliche Ermittlungsakten abgelehnt. Die Antragsstellerin ist ein Softwareunternehmen, welches verschiedene Softwareprodukte produziert und vertreibt. An den Produkten hält sie die ausschließlichen Nutzungsrechte. Ein Teil der Produkte der Antragsstellerin wurde in Peer-to-Peer-Netzwerken getauscht. Dies ließ die Antragsstellerin durch einen Dienstleister zur Dokumentation überwachen und gelangte so an die IP-Adressen verschiedener Benutzer. U.a. stellte die Antragsstellering fest, dass das von ihr produzierte Programm “Simon Tools Cyber Ghost”, ein Programm, das seit Ende des Jahres 2007 zu einem Preis von 9,99 € auf dem Markt ist, illegal heruntergeladen worden ist. Gegen einen unbekannten Nutzer, der das genannte Programm heruntergeladen hatte, erstattete sie Strafanzeige und stellte gleichzeitig einen Antrag auf teilweise Akteneinsicht hinsichtlich des festgestellten Namens und der Adresse des Beschuldigten gem. § 406e StPO zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche. Die Staatsanwaltschaft ermittelte die Beschuldigte als Anschlussinhaberin des Anschlusses, von dem das Programm heruntergeladen wurde, verwies die Antragsstellerin jedoch auf den Privatklageweg. Den erneuten Antrag auf teilweise Akteneinsicht lehnte die Staatsanwaltschaft ab. Zur Begründung führte sie an, dass schutzwürdige Interessen der Beschuldigten das Akteneinsichtsbegehren überwiegen würden. Die Antragsstellerin rief das Gericht zur Entscheidung an. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen. Nachdem die Beschuldigte ebenfalls die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte, hat das Gericht den Antrag als unbegründet abgelehnt. Das Gericht geht davon aus, dass dem Antrag überwiegende schutzwürdige Interessen der Beschuldigten entgegenstehen. Den ganzen Beitrag lesen »