Jahresarchiv für 2007

Buchhändler werden massenhaft abgemahnt

Donnerstag, den 13. Dezember 2007

Seit heute erschüttert offenbar eine neue Abmahnwelle die deutsche Buchszene. Wie wir erfahren haben, sind zahlreiche Buchhändler abgemahnt worden, weil sie Werke angeboten haben, die auf dem Index der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften stehen. Die Bücher sind teilweise über 20 Jahre alt. Den Buchhändlern wird von einem Konkurrenten aus Bonn der Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht vorgeworfen.
Betroffen sind neben Händlern, die ihre Bücher auf der Plattform www.booklooker.de anbieten offenbar auch Händler, die ihre Bücher auf www.zvab.com anpreisen. Derzeit prüfen wir, inwiefern die Abmahnungen berechtigt sind. Es liegt hier der Verdacht nahe, dass es sich um unzulässige Massenabmahnungen handelt. Auch der angesetzte Streitwert von 15.000,00 € ist zu überprüfen. Ganz offenbar sind auch Privatpersonen abgemahnt worden. Dies verwundert, da sich die Abmahnung auf Normen aus dem Wettbewerbsrecht stützt. Auf dieser Grundlage können Privatpersonen aber gerade nicht abgemahnt werden.

Sofern Sie von den Abmahnungen betroffen sind, können Sie Rechtsanwalt Christian Solmecke oder Otto Grote in der Kanzlei Wilde & Beuger unter der Telefonnummer 0221/951563-52 kontaktieren. Wir werden noch heute auf dieser Internetseite weiter über den Fall berichten.

Nachtrag:
Abgemahnt wird durch die Rechtsanwältin Christine Erhardt aus Overrath. Sie wird tätig im Auftrag der Gutenberg Fachbuchhandlung Renner GmbH, welche laut IHK Bonn ansässig ist in der Lotharstr. 155, 53115 Bonn. Geschäftsführer der GmbH ist Guido Renner, der gleichzeitg auch als Rechtsanwalt tätig ist und seine Kanzlei ebenfalls in der Lotharstr. 155 in Bonn hat. Der Verdacht, dass hier zwei Rechtsanwälte zusammenarbeiten, um im großen Stil abzumahnen, ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen.

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist sehr weit gefasst. Sie bezieht sich auf sämtliche Bücher, die auf dem Index stehen. Wer diese Unterlassungserklärung unterschreibt, muss auf jeden Fall befürchten, künftig dagegen zu verstoßen. Gerade bei älteren Büchern ist oft nicht klar, ob sie auf der Liste der indizierten Bücher stehen. Ein Verstoß würde dann mit mehreren tausend Euro pro Buch geahndet (Vertragsstrafe). Insofern muss überlegt werden, ob ggfs. nur eine eingeschränkte modifizierte Erklärung abgegeben wird.

Einige Buchhändler sind verwundert darüber, dass hier nicht direkt Rechtsanwaltskosten von der Gegenseite geltend gemacht werden. Dieses Vorgehen kann zweierlei Gründe haben. Oft warten Rechtsanwälte ab, ob sie die Unterlassungserklärung unterschreiben zurück bekommen. Erst in einem nächsten Schritt verschicken sie dann die Rechnung. Eine unterschrieben Unterlassungserklärung wirkt dann bezogen auf die noch zu stellende Gebühreforderung wie ein Schuldanerkenntnis, sofern Sie nicht modifiziert worden ist. Andererseits kann es auch sein, dass nur ein Buch abgemahnt wird und die Abmahner schon jetzt wissen, dass der Abgemahnte noch weitere indizierte Bücher abmahnt. Dann würde unmittelbar die Vertragsstrafe fällig.

Händler, die folgende Bücher angeboten haben, wurden abgemahnt:

“Liebesnächte” von Werther
“Electric Sensation” von Adirondack
“Das Ganze noch einmal” von Molitor
“Die Sklavenhändlerin Und Ihre Liebesopfer”
“Das erotische Rowohlt Lesebuch” von Mathiak
“Godbye Janette” von Robbins
“Lovers” von Burton
“Forbidden Erotica - The Rotenberg Collection”

Fraglich ist, ob der abmahnende Buchhändler aus Bonn auch tatsächlich als Wettbewerber einzustufen ist. Bislang ist er zumindest nicht im Internet zu finden.

Nachtrag Nr. 2

Soeben erfahren wir, dass alle betroffenen Antiquariate im November Bücher an einen Händler mit dem Nicknamen Nicklas (Rosenberger) verschickt haben. Der Käufer hat sich erst vor kurzer Zeit bei booklooker angemeldet und innerhalb kürzester Zeit 200 indizierte Bücher erworben. Die Adresse des Käufers ist identisch mit der Adresse von Rechtsanwalt Axel Rosenberger in Bonn.

Unsere weiteren News zu diesem Thema finden Sie hier. 

Frankreich geht stärker gegen Filesharing vor

Freitag, den 7. Dezember 2007

Dass Frankreich plant stärker gegen Filesharer vorzugehen hat die Regierung mit der kürzlich ausgearbeiteten Vereinbarung bewiesen. Das Abkommen soll zwischen der Unterhaltungsindustrie und Internet-Providern geschlossen werden, und verspricht den Rechteinhabern einen verbesserten Schutz ihres geistigen Eigentums. (Wir berichteten am 28.11.2007.) Den ganzen Beitrag lesen »

Gutscheine dürfen nicht verfallen

Mittwoch, den 5. Dezember 2007

Gerade jetzt zur Weihnachtszeit sind Geschenkgutscheine eine gern gewählte Alternative des Schenkens, manchmal sogar der letzte Rettungsanker, wenn einem keine gute Geschenkidee einfallen will. Der Gutschein ermöglicht es dem Gutscheininhaber eine Ware bei dem betreffenden Aussteller in Höhe des auf dem Gutschein vermerkten Wertes auszusuchen.
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob der Gutscheinkäufer bzw. der Gutscheininhaber Besonderheiten bei der Einlösung des Gutscheins zu beachten hat. Kann z. B. eine Befristung der Einlösung des Gutscheins wirksam entgegen stehen? Prinzipiell ist es möglich Gutscheine bzw. den daraus resultierenden Anspruch zu befristen.  Allerdings ist darauf zu achten, dass die Einlösefrist nicht zu knapp bemessen sein darf.

Den ganzen Beitrag lesen »

Neuer Entwurf der Muster-Widerrufsbelehrung misslungen

Mittwoch, den 5. Dezember 2007

Das Thema des Widerrufsrechts im E-Commerce ist schon seit langer Zeit ein Trauerspiel für die meisten Online-Händler und Shopbetreiber. Das Ziel des Widerrufsrechts ist es schließlich, den Kunden über seine Rechte und Pflichten zu informieren.

Eigentlich sollte man meinen, dass man als Online-Händler mit der Verwendung der vom Bundesjustizministerium 2002 eingeführten Muster-Widerrufsbelehrung, die 2004 lediglich geringfügig überarbeitet wurde, auf der sicheren Seite ist, zumindest wenn es um das Thema wettbewerbsrechtliche Abmahnungen geht. Den ganzen Beitrag lesen »

Filesharing-Hotline der Kanzlei WILDE & BEUGER

Montag, den 3. Dezember 2007

Die Kanzleien Rasch, KUW, Schutt&Waetke, Waldorf und Kornmeier haben ganz offenbar ihre Abmahnfrequenz in Sachen Fielsahring erhöht. Derzeit erreichen uns von den Betroffenen mehr Anrufe denn je. Um die Vielzahl der Telefonate bewältigen zu können, hat die Kanzlei WILDE & BEUGER nun eine Filesharing-Hotline eingerichtet. Unter der Telefonnummer 0221 951 563 52 erreichen Sie unsere Filesharing-Experten Rechtsanwalt Christian Solmecke oder Otto Grote. Bitte rufen Sie diese Nummer nur an, wenn Sie tatsächlich bereits abgemahnt worden sind oder Sie eine Vorladung der Polizei bekommen haben. Allgemeine Fragen können wir nur per E-Mail an info@wbe-law.de beantworten.

KEK gibt Mitteilung über den Regulierungsbedarf von internetbasierten Rundfunkangeboten: Alle Podcast nun zulassungsbedürftig?

Mittwoch, den 28. November 2007

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat am 16.11.2007 eine Mitteilung über den bereits viel diskutierten Regulierungsbedarf von internetbasierten Rundfunkangeboten herausgegeben.
Die KEK weist in ihrer Mitteilung auf § 20 I 1 RStV hin, der auch auf internetbasierte Rundfunkangebote anzuwenden sei: Den ganzen Beitrag lesen »

BGH erklärt Preiserhöhungen in den AGB von Premiere für unwirksam

Mittwoch, den 28. November 2007

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 15. November 2007 (Az.: III ZR 247/06), dass die von Premiere verwendeten AGB-Klauseln teilweise unwirksam sind. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und einzelne Verbraucher- verbände hatten einige der AGB-Klauseln, die u.a. Preis- und Leistungsänderungen vorsehen, beanstandet. Hierzu gehören auch die vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärten und damit unanwendbaren Klauseln:

Den ganzen Beitrag lesen »

BGH lehnt vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen künftige Bildveröffentlichungen ab

Mittwoch, den 28. November 2007

In dem Urteil des BGH vom 13.11.2007 (Az.: VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06) hat der VI. Zivilsenat entschieden, dass Prominenten kein Anspruch auf einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen zukünftige Bildveröffentlichungen zusteht, sondern Unterlassungen nur für konkrete Fälle verlangt werden können. In den Verfahren hatte Franziska van Almsick gegen die Veröffentlichung von Urlaubsfotos, die die frühere Schwimmsportlerin und ihren Lebensgefährten zeigten, geklagt. Für diese Urlaubsfotos gaben die beklagten Verlage bereits vorgerichtlich strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. Allerdings begehrte Franziska van Almsick auch für zukünftige Bilder, die sie in ihrem privaten Alltag zeigen und damit dem Kern nach gleicher Art sind wie die bereits veröffentlichten Fotos, eine vorbeugende Unterlassungserklärung. Der BGH hat einen solchen vorbeugenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung abgewiesen, dass ein Unterlassungsanspruch auf Verbreitung kerngleicher Bilder nicht im Voraus beurteilt werden könne.
Vielmehr muss bei einer Bildveröffentlichung im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten stattfinden. Die Richter führten in ihrer Begründung aus, dass eine solche Interessenabwägung nicht für unbekannte Bilder vorgenommen werden könne. Schließlich müsse auch der Kontext der Bildveröffentlichung und die begleitende Wortberichterstattung bei der Abwägung berücksichtigt werden.

Vodafone Deutschland erwirkt einstweilige Verfügung gegen die Telekom wegen Verkauf des iPhone

Mittwoch, den 28. November 2007

Das exklusive Verkaufskonzept des iPhone hat in Deutschland schon für viel Ärger gesorgt. Jetzt hat das Mobilfunkunternehmen Vodafone Deutschland eine einstweili-ge Verfügung gegen das Konkurrenzunternehmen Telekom, das in Deutschland die alleinigen Verkaufsrechte für das iPhone hat, erwirkt.
Mit dem Verkauf des iPhone hat die Telekom ein für den deutschen Mobilfunkmarkt einzigartiges Geschäftsmodell entwickelt. Das iPhone ist aufgrund einer elektrischen Sperre nicht mit den Karten anderer Mobilfunkanbieter nutzbar, sondern lediglich im Netz der Deutschen Telekom verwendbar. Die Telekom hat den Verkauf des iPhone an einen 2-Jahres-Mobilfunkvertrag der Telekom-Tochter T-Mobile gekoppelt. Gegen diese Art von Koppelgeschäft will Vodafone Deutschland mit der einstweiligen Verfü-gung vorgehen, und gerichtlich klären, ob eine solche Geschäftspraxis erlaubt ist. Laut Aussage des Vodafone-Managers Friedrich Joussen will Vodafone damit nicht den Verkauf des iPhone durch die Telekom unterbinden,  vielmehr wird damit das Ziel verfolgt, dass das iPhone ohne Vertragsbindung und damit auch mit den Verträ-gen anderer Mobilfunkanbieter nutzbar ist. Würde sich dieses Geschäftsmodell in der Praxis durchsetzen, so befürchtet Vodafone, dass auch andere Mobiltelefonhersteller diese Geschäftspraxis übernehmen. In der Konsequenz würde das zu erheblich hö-heren Kosten für die Kunden führen.
Die Telekom hat nun die Möglichkeit gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen. Mit einer Entscheidung über die einstweilige Verfügung wird innerhalb der nächsten zwei Wochen gerechnet.

Keine konkludente Einwilligung in Werbeanrufe durch Nutzung von Call-By-Call Service

Mittwoch, den 28. November 2007

Betreiber eines Call-by-Call Services dürfen private Endverbraucher, zu denen keine laufende Ge-schäftsbeziehung besteht, nicht unaufgefordert und ohne deren ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis im privaten Bereich anrufen oder anrufen lassen,  um Geschäftsabschlüsse anzubah-nen oder vorzubereiten.  Wie das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 30.10.2007 erklärt, können solche Anrufe nur bezüglich des konkreten Vertragsverhältnisses getätigt werden, keinesfalls jedoch zu darüberhinaus gehenden Werbezwecken. Dabei sei besonders zu Berücksichtigen, dass es Call-by-Call Kunden gerade darum gehe, konkrete Vertragsbindung zu vermeiden. Somit sei die bloße Vorwahl einer Call-by-Call- Nummer keine konkludente Einwilligung für Werbeanrufe im Auftrag des Anbieters für dessen sonstige Dienstleistungen.