Archiv der Kategorie 'Internetrecht'

Webhoster ist nicht grundsätzlich nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet

Dienstag, den 9. März 2010

Das OVG Berlin entschied mit Beschluss vom 02.12.2010 (AZ: 11 S 32.09) zu Gunsten eines Webhosting-Unternehmens, welches sich weigerte Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung durchzuführen. Geklagt hatte die Bundesnetzagentur.

Laut OVG Berlin handelt es sich bei dem Webhoster, der Privatpersonen Speicherplatz auf seinen Webservern mit Internetanbindung zur Verfügung stellt, so dass der Kunde des Klägers eigenständig E-Mail-Postfächer einrichten konnte, nicht um einen Anbieter von Telekommunikationsleistungen. Daher treffe ihn auch nicht die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung. Die bloße Unterstützung und das zur Verfügung stellen einer Software und eines Servers reiche bei einer selbständigen Einrichtung der E-Mail-Fächer indes nicht zur Qualifizierung als TK-Unternehmer aus.

Quelle:  Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 02.12.2010 (AZ: 11 S 32.09)

Elektronisch mitgeteilte Entscheidungen von Behörden bedürfen zur Wirksamkeit einer digitalen Signatur

Montag, den 8. März 2010

Ein elektronischer Verwaltungsakt bedarf zu seiner Gültigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Ist der Verwaltungsakt nicht mit einer solchen versehen, ist er nichtig und kann eine etwaige Klagefrist nicht in Gang setzen.

 Im vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall hatte das Finanzamt seine Einspruchsentscheidung dem Kläger mittels Computer-Fax übersandt. Obwohl das beklagte Finanzamt den Sendebericht der Übermittlung des Computer-Faxes vorlegen konnte, wendete der Kläger ein, dieses nie erhalten zu haben. In seinem Urteil lässt das FG Köln die Frage nach den Voraussetzungen eines wirksamen Empfangs einer solchen Entscheidung offen. Vielmehr käme es hierauf gar nicht an, da die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung per Computer-Fax als elektronischer Verwaltungsakt einzustufen und daher mangels entsprechender elektronischer Signatur bereits unwirksam sei. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Quelle:  Urteil des FG Köln vom 05.11.2009 (AZ: 6 K 3931/08)

Abmahnradar: Kanzlei Schulenberg & Schenk aus Hamburg mahnt für die Fa. Smash Pictures Inc., 9619 Canoga Ave., Chatsworth CA 91311, USA den Film „Naughty Nanny 2″ ab.

Donnerstag, den 4. März 2010

Die Kanzlei Schulenberg & Schenk aus Hamburg spricht derzeit zahlreiche Abmahnungen für die Fa. Smash Pictures Inc., 9619 Canoga Ave., Chatsworth CA 91311, aus den USA aus. Es geht um angebliche Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf den Film  „Naughty Nanny 2″.

 Inhalt der Abmahnung ist wie gehabt die Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadensersatz- und Rechtsverfolgungskosten. Die Kanzlei bietet insofern ein Vergleichsangebot in Höhe von € 1.298,00 zur Abgeltung der Schadensersatz- und Rechtsanwaltskosten an.

Da mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung weitreichende Folgen verbunden sind, sollten Sie unbedingt juristischen Rat einholen. Gerne stehen  wir Ihnen im Rahmen unserer Filesharer-Hotline unter der Rufnummer +49 (0) 221 951563-52 persönlich zur Verfügung.

Vorsicht! Betrüger versenden „gefakte” Abmahnungen

Dienstag, den 2. März 2010

Hinlänglich bekannt sein dürfte inzwischen, dass in Deutschland massenhaft wegen Filesharing, also dem illegalen Tausch von Dateien im Internet, abgemahnt wird. Dieses Massengeschäft hat jetzt offensichtlich auch Kriminelle auf den Plan gelockt.

Der Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke liegt eine besonders dreiste Email vor. Die Email trägt die Betreffzeile „Klage gegen …”. Absender der Email ist angeblich die Kanzlei „Kanzlei Knil- KUW- Rechtsanwälte”, Postfach 100327, 93003 Regensburg. Im Rahmen der Email wird der Empfängerin eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen. Die „Kanzlei” behauptet insofern, es sei bereits Strafanzeige gegen die Empfängerin gestellt worden. Eine Möglichkeit, die Staatsanwaltschaft aufzuhalten sei jedoch, anonym einen Schadensersatz in Höhe von € 100,00 mittels einer Paysafecard zu zahlen. Schließlich könne die Staatsanwaltschaft nicht ohne Auftrag tätig werden.

Es handelt sich bei dieser Email um einen plumpen Betrugsversuch, wobei der Name der Kanzlei U & C, vormals KUW, aus Regensburg missbraucht wird. Zahlen Sie deshalb auf keinen Fall den geforderten Betrag. Grundsätzlich kann zwar per Email abgemahnt werden, dies ist jedoch bis heute absolut unüblich. Insbesondere die Kanzlei U & C aus Regensburg versendet keine Abmahnungen per Email. Auch die Betreffzeile „Klage gegen….” entbehrt jeder Grundlage. Eine Klageeinreichung hat in Deutschland schriftlich bei dem zuständigen Gericht zu erfolgen. Dem Kläger wird insoweit die Klageschrift von dem zuständigen Gericht zugestellt. Keinesfalls erfolgt formloser Schriftverkehr via Email.

Selbstverständlich ist auch der Inhalt der Email an den Haaren herbeigezogen, denn die Staatsanwaltschaft, die für die Sanktionierung von Straftaten durch den Staat zuständig ist, erhält keinen Ermittlungsauftrag, der durch eine anonyme Zahlung beseitigt werden kann. 

Alles in allem also eine dreiste Abzocke, auf die Sie keinesfalls hereinfallen sollten!

Versandkosten eines Produkts müssen bei Preissuchmaschinen mit angegeben werden.

Samstag, den 27. Februar 2010

Vor dem Urteil des BGH vom 16.07.2009 (Az: I ZR 140/07) wurde in preisvergleichenden Suchmaschinen oft darauf verzichtet die Versandkosten mit anzugeben. Der Verbraucher bekam zwar einen Überblick über die Preise der verschiedenen Produkte, musste aber über einen Link auf den Seiten der Shop-Betreiber die entsprechenden Versandkosten selber herausfinden.Der BGH empfand dies als wettbewerbswidrig und betonte, dass die Preissuchmaschine der Vergleichbarkeit von Preisen dienen würde und damit notwendigerweise der Endpreis zuzüglich aller zusätzlichen Kosten gemeint sein müsse. Der Verbraucher treffe schon auf der Preissuchmaschine eine Vorauswahl, bei der er nicht damit rechnet, dass der Preis noch unvollständig ist und näheres nur über die Homepage des entsprechenden Shop-Betreibers herauszufinden ist.

Shop-Betreiber sollten in Zukunft also darauf achten, dass ihre Angebote nur in Preissuchmaschinen erscheinen, die die Angabe der Versandkosten zumindest über einen sprechenden Link auf der gleichen Seite ermöglichen.

Quelle: http://www.shopbetreiber-blog.de

Abmahnradar: Kanzlei Kornmeier & Partner mahnt im Auftrag von Ministry of Sound Recordings (Germany) GmbH den Titel „I want you” von Ida Corr ab.

Freitag, den 26. Februar 2010

Die Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main spricht derzeit Abmahnungen für die Firma Ministry of Sound Recordings (Germany) GmbH, Pfuelstr. 5, 10997 Berlin, ab. Es geht um angebliche Urheberrechtsverletzungen im Hinblick den Tonträger „I want you” der Künstlerin Ida Corr.

 Geltend gemacht werden -wie üblich- vermeintliche Unterlassungs-, und Schadensersatzansprüche sowie Erstattungsansprüche im Hinblick auf die entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Wie schon in der Vergangenheit bietet Kanzlei Kornmeier insofern zur Abgeltung der Ansprüche die Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von € 450,00 an.

Wir raten dringend davon ab, Unterlassungserklärungen ungeprüft zu unterschreiben. Mit einer Unterlassungserklärung sind weitreichende Folgen verbunden, so dass in jedem Fall vorab juristischer Rat eingeholt werden sollte. Gerne stehen  wir Ihnen im Rahmen unserer Filesharer-Hotline unter der Rufnummer +49 (0) 221 951563-52 persönlich zur Verfügung.

OLG Hamburg zum Widerrufs- und Rückgaberecht von Kontaktlinsen.

Donnerstag, den 25. Februar 2010

Das OLG Hamburg hat mit Urteil v. 20.12.2006 (Az: 5 U 105/06) entschieden, dass Kontaktlinsen dann vom Widerrufsrecht umfasst sind, wenn der Käufer lediglich die Umverpackung geöffnet hatte, die Blisterpackung der Linsen aber ungeöffnet ließ.Dem Verfahren lag folgender Fall zugrunde: Ein Online-Händler hatte per AGB folgende Klausel seinen Verkaufsgeschäften zugrunde gelegt:

„Es gilt das gesetzliche Rückgaberecht und Umtauschrecht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware (laut Poststempel). Dieses gilt für Rücksendungen in ungeöffneten Originalverpackungen. ….”

Ein anderer Kontaktlinsenverkäufer sah diese Klausel als wettbewerbswidrig an. Er war der Meinung, dass der Verkäufer zur unbeschränkten Rücknahme der Linsen verpflichtet sei, unabhängig davon, ob die Umverpackung geöffnet sei oder nicht.

Das OLG Hamburg gab ihm Recht. Es urteilte, dass eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht über das Medizinproduktegesetz nicht möglich sei, da durch das Öffnen der Umverpackung das Medizinprodukt Kontaktlinse nicht beschädigt oder gefährdet werde. Eine Ausnahme von der Rücknahmeverpflichtung liege nur dann vor, wenn die Blisterpackung geöffnet werde, so dass eine Weiterveräußerung wegen einer Verunreinigung der Linse unmöglich wäre.

Quelle: http://www.shopbetreiber-blog.de/

Keine Störerhaftung des Domainhändlers bei unbekannter Markenverletzung durch Dritte

Mittwoch, den 24. Februar 2010

Das OLG München lehnte in seinem Urteil vom 13.08.2009 die Haftung einer Domain-Handelsplattform für die Verletzung von Markenrechten durch einen Dritten bei sog. „geparkten” Domains ab, wenn diese keine Kenntnisse von der Rechtsverletzung hat. Dies begründete das Gericht damit, dass der Domainhändler weder Täter noch Teilnehmer der Rechtsverletzung wäre. Da die Kunden des Domainhändlers selbst Keywords eingeben könne, sei ihm hier kein Vorwurf zu machen. Auch eine Störerhaftung lehnte das Gericht ab. Der Domainhändler habe keine ihm zumutbare Prüfungspflicht verletzt. Bei Millionen Domains und einer Vielzahl von Sprachen sei eine präventive Überprüfung und Aufteilung in unterscheidungskräftige und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnungen schlichtweg nicht möglich und völlig unwirtschaftlich.

Dem Fall lag die Klage eines Markeninhabers zu Grunde, der sich damit gegen die Nutzung der unter seinem Markennamen betriebenen .eu-Domain wandte. Ein Kunde des Beklagten hatte die Domain mit dem entsprechenden Markennamen als Keyword versehen und bei dem Domainhändler geparkt. Dabei erhielten sowohl er als auch der Domainhändler eine “Pay-Per-Click”-Vergütung, wenn über diese .eu-Homepage die Webseite eines Google-Anzeigenkunden aufgerufen wurde.

Quelle: Urteil des OLG München vom 13.08.2009 (AZ: 6 U 5869/07)

Wohnort des Beklagten ist auch bei Onlinevertrag zwischen Privatleuten allgemeiner Gerichtsstand

Dienstag, den 23. Februar 2010

Im zu entscheidenden Fall schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen. Dieser wurde von dem Beklagten im Internet angeboten. Der Verkäufer bat in seiner Anzeige ausdrücklich darum, den angeblich Scheckheft-gepflegt Wagen vor Auktionsende persönlich in Augenschein zu nehmen und Probe zu fahren. Nachdem der Kläger das Fahrzeug zunächst gekauft hatte, trat er in der Folge aber vom Vertrag zurück. Er begründete dies mit  einer Vielzahl von Roststellen und Schäden, die erst dann bemerkt habe. Da der Beklagte sich auf die Rückforderung des Kaufpreises nicht einlassen wollte, verlangte der Käufer im Wege der Klage die Erstattung des Kaufpreises. Diese Klage reichte er am Amtsgericht Köln, seinem eigenen Wohnsitz, ein.Das Gericht erklärte sich jedoch für örtlich unzuständig und wies die Klage als unzulässig ab. Mangels gesonderter vertraglicher Vereinbarung oder besonderer Umstände bleibe auch bei einem Online-Vertrag die allgemeine gesetzliche Regelung bestehen. Gerichtsstand sei der Ort, an dem die Rückzahlung des Kaufpreises durchzuführen sei, nämlich der Wohnsitz des verklagten Verkäufers.

Quelle: Urteil des AG Köln vom 05.11.2009 (AZ: 137 C 304/09

EuGH: Nichtigkeit eines Haustürgeschäfts ist vom Gericht von Amts wegen zu beachten

Dienstag, den 23. Februar 2010

In zivilgerichtlichen Verfahren herrscht grundsätzlich die sogenannte Dispositionsmaxime. Dies bedeutet, dass die Parteien die Tatsachen, die für sie im Prozess günstig sein könnten selbst vorbringen müssen. Dieser Grundsatz wurde jetzt hinsichtlich verbraucherrechtlicher Vorschriften vom EuGH durchbrochen.Dem Europäischen Gerichtshof wurde die Frage von einem spanischen Gericht vorgelegt, ob Nichtigkeitsgründe für einen Verbrauchervertrag bei Haustürgeschäften von Amts wegen berücksichtigt werden müssen. Das nationale Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden in dem das klägerische Unternehmen ein Haustürgeschäft mit dem beklagten Verbraucher geschlossen hatte. Dieser weigerte sich den Kaufpreis zu zahlen, versäumte aber sich im Prozess auf die Nichtigkeit des Vertrages zu berufen.

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