OLG Frankfurt: Kostenhöhe des Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG

22. Juni 2009


Wenn Inhaber von Urheberrechten bei Rechtsverletzungen im Internet nur über die IP-Adresse des vermeintlichen Verletzers verfügen, so können sie den neu geschaffenen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG verfolgen und vor dem Landgericht entsprechende Auskunft verlangen. 

Wer wie in einem Fall, über den das OLG Frankfurt entschied, wegen 55 Werken, an denen er Rechte hat, Auskunft über 200 IP-Adressen begehrt, der zahlt dafür € 11.000. In Köln zahlt er dafür voraussichtlich € 200,00. Um zu ihrem Ergebnis zu kommen, haben die Frankfurter OLG-Richter einfach 55 mit 200 multipliziert.

Das OLG Köln scheint sich auf den Betrag von € 200,00 festgelegt zu haben. (zuletzt Beschluss vom 1.4.2009 - 2 Wx 14/09) Die Kölner haben daher etwas weniger zu rechnen und auch zu berechnen. Begründung: Die Kosten nach § 128c KostO fallen pro Entscheidung an und damit unabhängig von der Anzahl der IP-Adressen, über die Auskunft begehrt wird.

Die Rechnerei, die man sich in Frankfurt nicht erspart, dürfte aber zur Folge haben, dass Rechteinhaber dort zukünftig keine Auskunftsansprüche mehr geltend machen werden. Und das dürften die Frankfurter Richter bei ihren Berechnungen mit einkalkuliert haben.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.04.2009, Az: 11 W 27/09

Hotline: HotlineTel. 0221 951 563 52 (bei Fragen zu diesen oder anderen Rechtsthemen. Wir beraten sofort und bundesweit.) Gerne können Sie uns auch direkt im Live-Chat kontaktieren.
Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Kategorie: Allgemein, Medien, Entertainment- und Urheberrecht
Stichwörter: , , ,